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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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c. die Angaben gemäss Anhang 14.

2bisDie Verzeichnisse erfüllen die Anforderungen des Anhangs 14.

4Als Belege der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine, von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern zudem die von einer oder einem Sprengberechtigten unterzeichneten Bestätigungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorgewiesen werden können.

6Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände ein Verzeichnis zu führen ausser über die für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Verzeichnisse und Erwerbsscheine sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren.

Art. 113 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2

1Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

f. Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 50

2Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006

Art. 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen

Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.

Art. 118 Anhänge

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen.

Art. 119

Aufgehoben

Art. 119a Übergangsbestimmungen bezüglich Änderung vom...

1Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom... aufgrund der Sprengstoffgesetzgebung erteilt wurden, gelten weiterhin.

2Die Anforderungen zum Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen nach den Artikeln 24 und 25 müssen erfüllt sein:

a. ab dem 4. Juli 2010 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3;

b. ab dem 4. Juli 2013 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und 4;