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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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Anhang 14 (Art. 8, Abs. 1, Bst. abis, 20, Abs. 3, 21, Abs. 1, 23, Abs. 4, und 110, Abs. 2, Bst. c, und 2bis)

Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit für Hersteller von Explosivstoffen für zivile Zwecke

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für:

a. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und die direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;

b. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden («In-situ-Produktion»).

2 Kennzeichnung

1Hersteller, Importeure und Personen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder die Sprengzünder bauen, müssen auf den Explosivstoffen und auf jeder Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.

2Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, ausser wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach Ziffer 3 nicht mehr vorhanden ist.

3Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung versehen ist, die den Anforderungen des Einfuhrlandes entspricht und die Rückverfolgung des Explosivstoffs ermöglicht.

4Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:

a. einen von blossem Auge lesbaren Teil mit dem Namen des Herstellers und einem alphanumerischen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland, 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der Zentralstelle zugeteilt), einem eindeutigen Produktecode und logistischen Informationen des Herstellers;

b. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht nach dem folgenden Beispiel;