Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten

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Eine Bilanzgruppe ist ein rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Strommarkt. Den Teilnehmern der Bilanzgruppe steht es frei, wie sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln wollen, z.B. in bilateralen Verträgen oder in einem Gesellschaftsvertrag. Der Bilanzgruppenverantwortliche vertritt die Bilanzgruppe gegenüber Dritten und schliesst z.B. einen Bilanzgruppenvertrag mit der nationalen Netzgesellschaft ab.

Absatz 1 regelt die Zuordnung der Messpunkte zu den Bilanzgruppen. Es kann und wird auch Bilanzgruppen geben, die keine Ein- und Ausspeisepunkte enthalten, also reine Handelsbilanzgruppen sind.

Absatz 2, 2. Satz: Das Bundesamt erstellt das Pflichtenheft, welches der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zu erfüllen hat. Kriterien für die Auswahl des Bilanzgruppenverantwortlichen können die Unabhängigkeit, Erfahrungen im Portfoliomanagement, das geplante Konzept zur Einhaltung der Fahrpläne oder die Höhe der Abwicklungskosten sein. Der Bilanzgruppenverantwortliche ist lediglich Administrator und nicht Stromhändler. Diese Aufgabe kann also auch von der nationalen Netzgesellschaft wahrgenommen werden.

Absatz 3: Die nationale Netzgesellschaft wird in Absatz 3 verpflichtet, die allgemeinen und technischen Regelungen für den Bilanzgruppenvertrag aufzustellen. Die nationale Netzgesellschaft legt im Rahmen der Mindestanforderung an die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien insbesondere die spezifischen Anforderungen für die Anmeldung der Fahrpläne fest. Die Anliegen von kleinen Bilanzgruppen können insbesondere durch die Möglichkeit, die Fahrpläne auf Basis von Viertelstundenwerten und in Kilowatt anzumelden, berücksichtigt werden.

Absatz 4: Der Bilanzgruppenvertrag zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist die Basis für die Fahrplananmeldung. Er kann insbesondere die Einhaltung der Mindestanforderungen, die Modalitäten zur Handhabung der Fahrpläne (wie z.B. die Vorlaufzeiten für die Anmeldung, die Differenzregeln, Änderungen, usw.), die Anforderungen bezüglich Netzsicherheit (Ausgeglichenheit einer Bilanzgruppe, Verhalten bei Engpässen und Störungen) sowie Bestimmungen bezüglich Entgelte im Rahmen des Bilanzmanagements (Ausgleichsenergie) beinhalten.

Absatz 5: Die Meldepflicht ist für die Zuteilung der elektrischen Energie nach Artikel 21 Absatz 4 von Bedeutung.

Art. 21 Bilanzgruppe für erneuerbare Energien

Die in Artikel 20 genannten Grundsätze für Bilanzgruppen gelten auch für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien.

In Absatz 1 wird das Konzept der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien festgelegt, um die nach Art. 7a und 28a Energiegesetz eingespeiste Energie zentral zu erfassen und abzugelten. Damit werden die Netzbetreiber entlastet, welche bisher die eingespeiste Energie abgenommen, abgegolten und weiter verrechnet haben. Sie nehmen diese Elektrizität nur noch physisch ab. Gilt nur ein Teil der Gesamtproduktion einer Anlage als Elektrizität aus erneuerbaren Energien (z.B. bei Kehrichtverbrennungsanlagen), wird nur dieser Teil der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zugeordnet.

Die gemäss Absatz 2 zu erstellenden Regeln für die Einspeisung beinhalten insbesondere die Festlegung der Standardproduktionsprofile, die Verantwortlichkeit für die Prognose sowie die Abrechnungsmodalitäten.

Absatz 3: Damit die in dieser Bilanzgruppe zusammengefassten Produzenten einen Anreiz haben, die

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