Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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Elektrizität gemäss Artikel 7a Absatz 1 Energiegesetz in einer für das Netz geeigneten Form einzuspeisen (primär Kooperation zur Einhaltung der Fahrpläne), wird die Vergütung von der Einhaltung der aufgestellten Regeln abhängig gemacht.
Absatz 4: Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die gesamte Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien abzunehmen und nicht nur den mit Fahrplan angemeldeten Anteil. Damit müssen die anderen Bilanzgruppen für Prognosefehler aufkommen, d.h. die Ausgleichsenergie bezahlen. Der Verantwortliche für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien teilt den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen aber die best mögliche Prognose des Fahrplans seiner Bilanzgruppe in geeigneten Intervallen (z.B. 1 Monat, 1 Woche, 3, 2 Tage und 1 Tag vor der Abwicklung) mit. Der Vorteil der Aufteilung der Energie auf die anderen Bilanzgruppen ist, dass die Transaktionskosten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien minimal sind, weil die gesamte Energiemenge bereits zum Marktpreis an die Bilanzgruppen verkauft ist. Der Nachteil ist der Markteingriff bei den übrigen Bilanzgruppen, welche die ihnen zugewiesene Energiemenge nur bedingt antizipieren können. Zudem hat der Bilanzgruppenverantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien keinen Anreiz, die Kosten für Ausgleichsenergie zu minimieren.
Die Bilanzgruppen haben den Marktpreis an die nationale Netzgesellschaft und nicht an die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zu vergüten. Damit soll verhindert werden, dass die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien Kenntnis vom Endverbrauch in allen anderen Bilanzgruppen erhält und die Daten z.B. an ihre Muttergesellschaft weitergibt. Dies würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Absatz 5: Die Vollzugskosten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien dürfen einen angemessenen Gewinn beinhalten.
Art. 22 Regel- und Ausgleichsenergie
Der Abruf von Regelenergie erfolgt gemäss Absatz 1 vorrangig aus erneuerbarer Energie. Elektrizität aus Wasserkraft in der Schweiz soll weiterhin die tragende Säule bilden, welche die Systemstabilität gewährleistet. Mit einem Wasserkraftanteil von 55 % an der Landeserzeugung dürfte dies auch ökonomisch vertretbar sein. Allerdings wird mit dieser Bestimmung der Markt für Regelenergie eingeschränkt und damit die Systemdienstleistungen tendenziell verteuert. Dabei geht es um substanzielle Beträge: Die internationalen Standards verlangen Reserven im Umfang der grössten Produktionseinheit (Das Kernkraftwerk Leibstadt hat eine Leistung von 1165 MW).
Die Vorrangregelung für Regelenergie aus erneuerbarer Energie gilt auch für grenzüberschreitend vorgehaltene Energie gemäss Absatz 2.
Absatz 3 enthält die Grundsätze für die Preisfestsetzung der Ausgleichsenergie. Die Bestimmung lässt ausreichend Gestaltungsspielraum, z.B. zu welchem Zeitpunkt der Preis für Ausgleichsenergie festgesetzt wird, für welche Zeitintervalle Arbeitspreise und/oder Leistungspreise festgesetzt werden oder ob Bilanzgruppen mit einer die Regelzonenabweichung stabilisierenden Abweichung entschädigt werden.
Art. 23 Verfahren zur Handhabung von Engpässen bei grenzüberschreitenden Lieferungen
Die Vorrangstellung des Inlandkonsumenten bei grenzüberschreitenden Auktionen ist Gegenstand der bilateralen Verhandlungen mit der EU.
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