Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Kostenrechnung, Messwesen und Information
Art. 8 Kostenrechnung
Die Verordnung lässt bewusst offen, welche Kosten den Netznutzern individuell in Rechnung gestellt werden. Insbesondere direkte Steuern dürfen entweder individuell (z.B. nur den Netznutzern eines bestimmten Kantons) in Rechnung gestellt oder allen Netznutzern gemäss Artikel 14 bzw. 15 überwälzt werden. Die Kosten dürfen aber in keinem Fall zweimal in Rechnung gestellt werden (siehe auch Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG). Die ElCom hat die Möglichkeit, dies anhand der Kostenrechnung zu überprüfen.
Absatz 2 und 3: Die Vorgaben zur Transparenz bedeuten z.B., dass individuell in Rechnung gestellte Kosten separat auszuweisen sind (Bruttomethode):
Quelle: VSE
Das BFE kann den Zeitpunkt und die Form der Einreichung der Kostenrechnung und weitere Einzelheiten regeln, also z.B. vorschreiben, dass diese elektronisch einzureichen ist.
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