Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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Ebenfalls bis zum 30. Juni zu veröffentlichen sind insbesondere die Summe der Netznutzungsentgelte und die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres.
2. Abschnitt: Anrechnung und Überwälzung von Netzkosten
Die ElCom führt zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte Effizienzvergleiche durch (Artikel 17). Anrechenbar sind nur die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Artikel 15 Absatz 1 StromVG).
Art. 11 Anrechenbare Betriebskosten
Absatz 2: Bei den verursachergerechten Abzügen dürfen Schlüssel, welche sich nach anderen Kriterien richten (z.B. nach der Zahlungsbereitschaft), nicht berücksichtigt werden. Wird für den Netzbetrieb eine Datenbank aufgebaut und anschliessend auch für andere Tätigkeitsbereiche genutzt, müssen die Kosten für die Datenbank anteilsmässig auf den Netzbetrieb und die anderen Tätigkeitsbereiche aufgeteilt werden.
Art. 12 Anrechenbare Kapitalkosten
Absatz 1: Die Netzbetreiber können bei der Festlegung der Nutzungsdauer für die einzelnen Anlagen gewisse, moderate Bandbreiten vorsehen. Bei der Erarbeitung der damaligen Elektrizitätsmarktverordnung wurde eine Bandbreite von 5 Jahren als moderat angesehen.
Absatz 2: Die Grundsätze zur Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung sind in Absatz 2 geregelt. Wie bereits in der Botschaft zum StromVG erläutert (Bundesblatt 2005, Seite 1653), wird hinsichtlich der methodischen Herleitung dem Ansatz des EMG gefolgt. Mit der Präzisierung des Begriffs Anschaffungskosten soll sichergestellt werden, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis für Netzanlagen keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Die Abschreibungsmethode für Anschlusskosten oder Netzkostenbeiträge wird bewusst offen gelassen, die Netzbetreiber sollen ihre gewählte Methode weiterverfolgen können.
Absatz 3: Die Ermittlung des „richtigen“ Kapitalzinssatzes ist im Strommarkt von preispolitischer Bedeutung, denn die Netzinfrastruktur ist kapitalintensiv. Es ist deshalb wichtig, den Kapitalzinssatz transparent und verbindlich festzusetzen und so Rechtssicherheit zu schaffen. Die Bestimmungen zur Verzinsung der Vermögenswerte orientieren sich an den Bestimmungen im damaligen Entwurf für eine Elektrizitätsmarktverordnung. Der konkrete Zinssatz wird auf Basis der Methode des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC-Methode) festgelegt. Diese wird heute von den meisten europäischen Regulatoren im Bereich der Elektrizitätswirtschaft zur Ermittlung des risikogerechten Zinssatzes verwendet. Die WACC-Methode reflektiert die Tatsache, dass Firmen zu ihrer Finanzierung eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital verwenden und die Zinssätze für Eigen- und Fremdkapital im Normalfall unterschiedlich sind. Die Berechnungen basieren auf einem Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital von 70 zu 30 Prozent, dem nationalen risikolosen Zinssatz und Parametern des schweizerischen Aktienmarktes. Im Einklang mit den meisten europäischen Regulatoren für Elektrizitätsmärkte sowie dem Verband der Schweizerischen Elektrizitätsunternehmen kommt zur Ermittlung der risikogerechten Rendite für das Eigenkapital das Capital Asset Pricing Model (CAPM) zur Anwendung. Direkte Steuern werden bei dieser Berechnung ausgeklammert. Sie werden entweder
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