Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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Art. 16 Netznutzungstarif [Variante]
Dieser Artikel wird als Variante zur Diskussion gestellt.
Mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass Netznutzungstarife den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e StromVG). Die Elektrizitätstarife sind hier nicht Regelungsgegenstand. Der Netznutzungstarif soll nicht mit zunehmendem Elektrizitätsverbrauch sinken und so einen Anreiz für einen höheren Verbrauch schaffen.
Der Netznutzungstarif kann sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen, z.B. aus einem Leistungstarif, einem Arbeitstarif und einem Grundtarif. Die Unterteilung der Tarife z.B. in Hoch- und Niedertarife wird damit nicht ausgeschlossen. 10 Prozent des Tarifes dürfen ein Leistungs- oder Grundtarif sein.
Endverbraucher mit installierter Leistungsmessung haben häufig ein Verbrauchsprofil mit grossen Ausschlägen. Sie sollen weiterhin einen Anreiz haben, ihr Verbrauchsprofil marktgerecht zu gestalten. Es muss hier möglich sein, eine Leistungskomponente von mehr als 10 Prozent vorzusehen.
Art. 17 Effizienzvergleiche, Senkung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife
Die ElCom kann gestützt auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vorsorgliche Massnahmen anordnen. Bei ungerechtfertigten Gewinnen kann sie verfügen, dass in Zukunft die Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife gesenkt und die in der Vergangenheit erzielten ungerechtfertigten Gewinne kompensiert werden müssen. Bei der Beurteilung der Effizienz eines Netzes sind insbesondere die Kosten für redundante Anlagen zu berücksichtigen. Diese sind gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in der Kostenrechnung transparent auszuweisen.
3. Abschnitt: Ausnahme vom Netzzugang und von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten
Art. 18
Die EU-Verordnung 1228/2003 lässt nur Ausnahmebestimmungen für den Netzzugang Dritter für neue grenzüberschreitende Leitungen zu. Bei der Formulierung von Artikel 17 Absatz 6 des Gesetzes war es ein Anliegen des Gesetzgebers, dass für grenzüberschreitende Kapazitäten (Sils-San Fiorano, Mendrisio-Cagno, Campocologno-Tirano und Sils-Verderio), welche nach dem 1. Mai 2005 und allenfalls vor der Inkraftsetzung des Gesetzes in Betrieb gegangenen sind, kein Nachteil bei der Gewährung einer Ausnahmeregelung erwachsen soll. Aufgrund der vielfältigen und zum Teil noch ungelösten Problemstellungen im Zusammenhang mit Merchant-Lines ist es gegenwärtig nicht sinnvoll, die konkreten Leitungen und Modalitäten in der Verordnung zu bezeichnen.
Mit Absatz 2 wird die Kompetenz des Bundesrates zur Gewährung von Ausnahmen an die ElCom delegiert.
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