Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 14 Überwälzung von Kosten im Übertragungsnetz
Dieser Artikel regelt die Überwälzung der Kosten des Übertragungsnetzes. Sie unterscheidet sich von der Überwälzung der Kosten des Verteilnetzes insbesondere durch die zusätzlichen Funktionen zur Gewährleistung der Systemstabilität und die separate Verrechnung der grenzüberschreitenden Netznutzung. Grundsätzlich werden die Kosten auf drei Arten - gemäss Absatz 1 bis 3 - überwälzt:
Absatz 1 regelt die individuell in Rechnung gestellten Kosten. Die Blindenergie wird den nachgelagerten Netzbetreibern und den mit Blindenergiezählern ausgestatteten Endverbrauchern direkt in Rechnung gestellt. Im Rahmen des internationalen Ausgleichsmechanismus der Systembetreiber (ITC-Mechanismus) notwendige Einzahlungen sind den verursachenden Bilanzgruppen brutto, das heisst ohne Verrechnung der Gutschriften aus dem Ausland, in Rechnung zu stellen. Die Verwendung der Erlöse aus dem ITC-Mechanismus ist in Artikel 13 Absatz 2 geregelt.
Absatz 2 regelt die von allen (rund 900) Netzbetreibern in der Schweiz getragen Kosten für die Systemdienstleistungen. In der von Endverbrauchern direkt bezogenen elektrischen Energie ist gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken nicht enthalten (siehe auch Erläuterungen zu Artikel 1).
Absatz 3 ist die Grundlage für die Überwälzung der Kosten an die (rund 40) direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher (z.B. CERN). Die Betreiberin des Übertragungsnetzes stellt den überwälzten Kostenblock den einzelnen Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern gestützt auf einen Netznutzungstarif in Rechnung.
Art. 15 Überwälzung von Kosten im Verteilnetz
Siehe Erläuterungen zu Artikel 14 Absatz 3.
Absatz 1: Die Netzdienstleistungen sind ein Verbundprodukt, dessen Kosten den verschiedenen Ebenen möglichst verursachergerecht angelastet werden sollen. Absatz 1 regelt diese systeminterne Kostenumlage. Die Kosten werden nach dem Schlüssel der Buchstaben a und b einerseits auf die Summe der am Netz direkt angeschlossenen Endverbraucher und andererseits auf die Netze der jeweils tieferen Spannungsebene verteilt. Der Einspeisung auf unteren Spannungsebenen wird gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b StromVG insofern Rechnung getragen, als bei der Leistungskomponente (Buchstabe b) das Nettoprinzip angewendet wird (siehe auch Erläuterungen zu Artikel 2 und Botschaft zum StromVG, Bundesblatt 2005, S. 1655).
Der Netzbetreiber stellt die an die Summe der Endverbraucher überwälzten Kosten den einzelnen Endverbrauchern gestützt auf einen Netznutzungstarif in Rechnung (siehe Artikel 16).
Absatz 2: Der Überwälzungsmechanismus von Absatz 1 ist nicht auf das Verhältnis zwischen galvanisch miteinander verbundenen Netzen anwendbar. Es obliegt den Netzbetreibern, die Überwälzung der Kosten in diesem Verhältnis zu regeln.
003787055