Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

II. Erläuterungen

Die Artikel der Verordnung werden nur soweit erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist. Bei der Erläuterung wird, wenn nötig, auch auf sachverwandte Bestimmungen hingewiesen.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Stromversorgungsverordnung gilt nur für die Phase der Teilmarktöffnung, d.h. nur solange die festen Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang haben. Die Verordnung soll für den Übergang zur vollen Marktöffnung total revidiert werden.

In Absatz 2 macht der Bundesrat von der Kompetenz Gebrauch, den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze auszudehnen. Die schweizerischen Eisenbahnen betreiben gegenwärtig keinen Stromhandel mit Endverbrauchern in anderen Netzen. Das Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen (Spannungsebene 132 kV) wird daher nur hinsichtlich der Versorgungssicherheit dem Stromversorgungsgesetz unterstellt und nicht hinsichtlich der Marktöffnung (Netzzugang Dritter). Es wird davon ausgegangen, dass diejenigen Netzteile des Übertragungsnetzes der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (SBB), welche heute mit 66 kV betrieben werden und für die Versorgungssicherheit eine bedeutende Rolle einnehmen, in den kommenden Jahren auf 132 kV umgebaut werden und dann ebenfalls Art. 1 unterstellt sind.

Mit der Unterstellung unter Artikel 11 StromVG soll Transparenz bei den Kosten der Versorgungssicherheit geschaffen werden. Dieser Artikel wird nicht im Hinblick auf die Berechnung des Netznutzungsentgeltes angewendet.

Art. 2 Begriffe

Brutto-Energie/Netto-Energie/Endverbrauch/Jahresverbrauch

87 NBA MesswertMesswert (geeichte Messung)(geeichte Messung)

10 4 20 3131

42 NBB P G 8 28 222 333333 G L GGG LLL I II 2 3 P G 1 G L III G: Produzent; Kästen: Endverbraucher mit Eigenerzeugung; NB: Netzbetreiber P: Pumpenergie; L: Last 003787055