Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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2. Kapitel: Versorgungssicherheit
Art. 3 Netzanschluss
Absatz 1: Der Begriff Anlagen erfasst alle für die Übertragung von Elektrizität erforderlichen Elemente wie Leitungen und Schaltanlagen.
Absatz 2: Im Bereich Netzanschlüsse, Netzbetreiber und Spannungsebenen existiert eine Vielzahl von Konstellationen1. In der Verordnung wird daher keine Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu bestimmten Spannungsebenen vorgenommen. Es bestünde die Gefahr, dass eine Zuordnung den vielfältigen Einzelfällen nicht gerecht würde. Dieser Bereich wird nach dem Subsidiaritätsprinzip in einem ersten Schritt den Netzbetreibern zur Regelung überlassen. Der VSE hat im Distribution Code bereits Grundsätze festgesetzt. Im Streitfall entscheidet die ElCom über die Zuordnung.
Art. 4 Netzzugang der Endverbraucher
Absatz 1: Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor bei einem Unternehmen mit rechtlich eigenständigen Strukturen (eigene Rechtspersönlichkeit). Ein loser Zusammenschluss verschiedener Unternehmen zum Zwecke des Einkaufs von Elektrizität (Bündelkunden) genügt nicht. Das Kriterium der örtlichen Einheit verlangt, dass die zu einer Verbrauchsstätte gehörenden Gebäude und Anlagen in räumlicher Nachbarschaft liegen. Darunter fallen auch Industriekomplexe, die auf einem grösseren Areal verteilt sind (nicht aber beispielsweise verschiedene Filialen eines Grossverteilers, auch nicht, wenn sie im gleichen Netzgebiet liegen).
Absatz 2: Endverbraucher müssen dem Betreiber des Verteilnetzes in ihrem Netzgebiet bis zum 31. Juli mitteilen, dass sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen. Die Netzbetreiber sind nach Artikel 10 verpflichtet, die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife bis zum 30. Juni zu veröffentlichen. Damit bleibt den Endverbrauchern mindestens ein Monat Zeit, um mit neuen Lieferanten Verhandlungen zu führen.
Bei schriftlichen, individuell ausgehandelten Verträgen richtet sich das Kündigungsrecht nach Vertrag. Diese Verträge werden vom Mitteilungsrecht der Verordnung nicht tangiert. Standardisierte schriftliche Verträge können hingegen nach Absatz 2 jeweils per 1. Oktober gekündigt werden. Endverbraucher, welche schon bisher Netzzugang hatten, bleiben frei. Sie können nicht mehr auf ihren Netzzugang verzichten.
Art. 5 Angemessene Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung an feste Endverbraucher
Während der ersten Marktöffnungsphase haben feste Endverbraucher keinen Marktzugang. Sie sind
1 Siehe dazu den Bericht der Arbeitsgruppe Parallelleitungen: Parallelleitungen, Anschlussänderungen, Zusatzanschlüsse, Erstanschlüsse, 28. November 2006, http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de 003787055