Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten

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individuell in Rechnung gestellt oder bei den anrechenbaren Betriebskosten berücksichtigt (siehe auch die Erläuterungen zu Artikel 8).

Die Parameter werden aufgrund der vom Preisüberwacher ermittelten Basis festgelegt2. Der daraus resultierende Wert für den Kapitalzinssatz ist aus den folgenden Gründen angemessen:

• Die verwendete Methode ist robust und wird heute von den meisten europäischen Regulatoren in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft verwendet.

• Die Werte der Parameter sind gut fundiert. Deren Festlegung erfolgte unter Beizug der gesetzlichen Reglungen, der regulatorischen Praxis in Europa, der wissenschaftlichen Literatur und den Strukturen des schweizerischen Elektrizitätsmarktes.

• Die Werte für den Nachsteuer- und den "Vanilla"-WACC sind im Vergleich mit denjenigen der europäischen Regulatoren in der Elektrizitätswirtschaft plausibel.

Absatz 4: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die realen Anschaffungs- und Herstellkosten auszuweisen. Falls bei den Netzbetreibern die Anlagenbuchhaltung teilweise lückenhaft ist und die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellwerte nicht vollständig belegt werden können, können die fehlenden Werte (und nur diese) mit einer transparenten und einheitlichen Methode auf Basis von repräsentativen Einheitspreisen rückgerechnet werden. Die dabei von den Netzbetreibern angewendete Methode muss dem Grundsatz genügen, dass den Netzbetreibern aus der nachträglichen Berechnung kein Vorteil erwächst. Die so berechneten Anschaffungs- und Herstellwerte pro Anlage und Jahr müssen einem Vergleich zu real verfügbaren Werten (auch zu Belegen anderer Netzbetreiber) standhalten. Um die Vergleichbarkeit der nachträglich berechneten Werte zu vereinfachen, wird ein einheitliches Datum zur Festlegung der Einheitskosten gewählt und die Netzbetreiber sollen möglichst einheitliche, den realen Gegebenheiten entsprechende Teuerungsindizes für die Rückindexierung verwenden. Dabei ist auf Indizes abzustützen, welche seit mehreren Jahrzehnten ermittelt werden. Dies dürfte insbesondere für die Produzenten- und Importpreis- sowie Konsumentenpreisindizes des Bundesamtes für Statistik zutreffen.

Art. 13 Grenzüberschreitende Lieferungen

Die Modalitäten zur Berechnung der Entschädigung für die Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes werden im Rahmen des internationalen Ausgleichsmechanismus der Netzbetreiber „Inter-TSO-Compensation-(ITC)-Mechanismus“ verhandelt. Mit der Umsetzung der EU-Verordnung über den grenzüberschreitenden Stromhandel (EU-Verordnung 1228/2003) werden diese Verhandlungen auf Stufe der Regulatoren und EU-Kommission geführt. Die Umsetzung des Grundsatzes gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG, dass die für den grenzüberschreitenden Stromhandel verursachten Kosten nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden dürfen, hängt somit weitgehend von den international vereinbarten Modalitäten ab.

Mit der Bestimmung gemäss Absatz 2 wird sichergestellt, dass der Bruttoerlös (ohne Verrechnung der gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zu entschädigenden Kosten) aus dem ITC-Mechanismus von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht wird.

2 Siehe dazu die Studie des Preisüberwachers: Netznutzungsentgelte, Ermittlung der risikogerechten Kapitalverzinsung der schweizerischen Elektrizitätsnetzbetreiber, 1. Fassung, Dezember 2006, http://www.preisueberwacher.admin.ch 003787055