Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten

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Art. 9 Messwesen und Informationsprozesse

Absatz 1 regelt die Verantwortung für die Informationsprozesse. Die Netzbetreiber regeln insbesondere den für die Überwälzung der Kosten notwendigen Datenaustausch. Sie werden damit verpflichtet, die Koordination durch diskriminierungsfreie Richtlinien (z.B. Metering Code) zu gewährleisten. Wenn Dritte die Dienstleistungen im Rahmen des Messwesens und der Informationsprozesse erbringen können, soll dies möglich sein. Diese Dritten werden für diese Leistung nach Vereinbarung entschädigt. Zudem erlassen die Netzbetreiber im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung auch Richtlinien zu den für den Lieferantenwechsel notwendigen Prozessen.

Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass Dienstleistungen im Rahmen des für den Netzbetrieb notwendigen Messwesens bereits mit dem Netznutzungsentgelt abgegolten sind und die Netznutzer ein Anrecht auf die entsprechenden Informationen haben. Haben Endverbraucher oder Bilanzgruppen zusätzliche Bedürfnisse, welche über das für den Netzbetrieb notwendige Messwesen hinausgehen, so soll dies nicht über die Netznutzungsentgelte verrechnet werden. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn für einen Bilanzgruppenwechsel eine Messeinrichtung ersetzt werden muss oder historische Daten speziell aufgearbeitet werden müssen. Die Entschädigung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.

Absatz 3 statuiert eine Bringschuld der Netzbetreiber für Messdaten zuhanden der Bilanzgruppen. Da die Netzbetreiber aufgrund ihrer Lieferpflicht gegenüber den festen Endverbrauchern ohnehin einer Bilanzgruppe angehören werden, ist dieser Datenverkehr in der Regel kein Problem. Weil aber auch andere Bilanzgruppen oder Lieferanten zur Belieferung von einzelnen Endverbrauchern historische Daten dieser Endverbraucher benötigen, wird die Offenlegung dieser Daten im Einverständnis der betroffenen Endverbraucher verlangt.

Art. 10 Veröffentlichung der Informationen

Für die Netznutzung erforderliche Informationen sind im Rahmen von Artikel 12 Absatz 1 StromVG bis zum 30. Juni zu veröffentlichen. Mit der Bekanntgabe der Netznutzungstarife auf diesen Termin haben wechselbereite Endverbraucher einen Monat Zeit, ihren Liefervertrag als feste Endverbraucher zu kündigen (Artikel 4). Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den gegenseitigen Informationsaustausch gemäss Artikel 10 so zu organisieren, dass sämtliche Netznutzungstarife spätestens auf diesen Termin bekannt sind. Vorstellbar ist folgende Kaskade:

Jahr H-2Jahr H-2 Hydrolog. Jahr H-1Hydrolog. Jahr H-1 Hydrolog. Jahr HHydrolog. Jahr H Hydrolog. Jahr H+1Hydrolog. Jahr H+1

Q4Q4 Q1Q1Q1 Q2Q2Q2 Q3Q3Q3 Q4Q4Q4 Q1Q1Q1 Q2Q2Q2 Q3Q3Q3 Q4Q4Q4 Q1Q1 Q2Q2 Q3Q3

P: Leistung

E: Energie

Q3Q3 Q4Q4 Q1Q1Q1 Q2Q2Q2 Q3Q3Q3 Q4Q4Q4 Q1Q1Q1 Q2Q2Q2 Q3Q3Q3 Q4Q4Q4 Q1Q1 Q2Q2

Quelle: VSE Kalenderjahr T-2Kalenderjahr T-2 Kalenderjahr T-1Kalenderjahr T-1 Kalenderjahr TKalenderjahr T Kalenderjahr T+1Kalenderjahr T+1

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