Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten

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Hier spielt der Markt noch nicht. Sie bedürfen daher eines besonderen Schutzes.

Es soll vermieden werden, dass der Systemwechsel zum Anlass genommen wird, um die Tarife zu erhöhen. Das StromVG und die Verordnung lösen keinen eigentlichen Kostenschub aus. Allfällige zusätzliche Kosten durch das Mess- und Informationsmanagement können mit den geäufneten Gewinnen, welche die Branche in den letzen Jahren im Monopol erzielt hat, finanziert werden. Zudem bieten sich mit der Marktöffnung auch neue Chancen, Elektrizität günstiger einzukaufen. Die unmittelbar vor Inkrafttreten von Artikel 5 geltenden Elektrizitätstarife bzw. integrierten Tarife dürfen daher nur mit Genehmigung der ElCom erhöht werden. Die Elektrizitätsversorgunsunternehmen stehen zu 83% im Eigentum der öffentlichen Hand. Es liegt daher in der Verantwortung der öffentlichen Hand, vorsorgliche Tariferhöhungen vor Inkrafttreten des StromVG zu verhindern. Werden die Tarife trotzdem erhöht, richten sich die möglichen Massnahmen vor Inkrafttreten des StromVG nach dem Preisüberwachungsgesetz.

Die Elektrizitätstarife sind nach Artikel 10 zu veröffentlichen.

Art. 26 Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse

Stromlieferungsverträge werden von dieser Bestimmung nicht tangiert (siehe dazu auch Botschaft zum StromVG, Bundesblatt 2005, S. 1677), ebenso wenig Verträge mit festen Endverbrauchern; feste Endverbraucher haben keinen Netzzugang.

Absatz 1: Verträge oder einzelne Vertragsbestimmungen, die den Regeln über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt widersprechen, würden das StromVG unterlaufen und verlieren daher mit Inkrafttreten der Gesetzesartikel über den Netzzugang und das Netznutzungsentgelt ihre Gültigkeit. Bei der Zuteilung von Kapazitäten im Netz haben nur die explizit in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 StromVG genannten Lieferungen Vorrang, hingegen nicht Verträge, welche der Pfadbetrachtung entspringen.

Absatz 2: Hat ein Vertragspartner als Nichteigentümer Investitionen in das Netz getätigt und wurde ihm im Gegenzug z.B. ein Recht auf unentgeltliche Netznutzung eingeräumt, kann das Wegfallen der Vereinbarungen zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung führen. An die Stelle der unentgeltlichen Netznutzung kann durch Vertragsanpassung z.B. eine Beteiligung am Netznutzungsentgelt treten.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Verordnung vom 22. November 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie

Das Bundesamt kann zur Deckung notwendiger Kosten aus der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden direkt an die nationale Netzgesellschaft Rechnung stellen (Artikel 28 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft wiederum stellt diese Kosten den Bilanzgruppen in Rechnung (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b).

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