Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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gemäss Artikel 6 StromVG zu angemessenen Tarifen mit Elektrizität zu beliefern.
Absatz 1 verpflichtet die Netzbetreiber, die Bemessungsgrundlage für die Tarifgestaltung darzulegen (z.B. auf dem Tarifblatt). Das beinhaltet die jeweiligen Bezugsmöglichkeiten, die Absicherung des Marktpreises (Hedging) und des Absatzrisikos (z.B. aufgrund von Prognosefehlern). Allfällige nicht amortisierbare Investitionen dürfen bei den Gestehungskosten nicht berücksichtigt werden.
Absatz 2 führt aus, dass Tariferhöhungen (z.B. auf dem Tarifblatt) differenziert begründet werden müssen. Die Endverbraucher sollen z.B. wissen, welche Kosten des Beschaffungsportfolios sich erhöht haben. Die Verteilnetzbetreiber sind nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiter zu geben. Daraus resultiert eine Senkung der Tarife, welche den Endverbrauchern ebenfalls kommuniziert werden muss. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere die Lieferkonditionen der schweizerischen Produzenten und ihr Beitrag zum Service public transparent gemacht werden.
Die Kompetenz des BFE, gemäss Absatz 3 eine einheitliche Form und den Zeitpunkt für die Kostenrechnung festzulegen, ermöglicht einen Vergleich der Elektrizitätstarife.
Art. 6 Sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz
Die Regelung folgt der Logik, dass zuerst möglichst gute präventive Massnahmen zu treffen sind. Diese Prävention soll mit Vereinbarungen geregelt werden. Die präventiven Massnahmen basieren auf internationalen Verträgen und Fachnormen, allenfalls auch auf nationalen Fachnormen. Mit den Vereinbarungen verpflichten sich die Vertragspartner auf die Einhaltung der Fachnormen (die Normen erhalten damit vertragsrechtliche Geltung, wie z.B. SIA-Normen beim Hoch- und Tiefbau). Die Vereinbarungen können auch auf besondere neuralgische Punkte Bezug nehmen und spezifische Pflichten festlegen (z.B. bestimmte Installationen vornehmen, diese dann auch in Betrieb setzen und betreiben usw.). Ziel wird sein, dass Netzstörungen möglichst durch technische Automatismen behoben werden.
Für renitente Netzbetreiber wird die Möglichkeit geschaffen, den Vertragsabschluss mit einer Verfügung der ElCom zu erwirken. Damit wird dem an sich schon aus dem Gesetz (Art. 20 Abs. 2 Bst. c) fliessenden Kontrahierungszwang Nachachtung verschafft. Auch im Fall eines durch Verfügung angeordneten Vertragsabschlusses können - wie bei den andern Vereinbarungen - Konventionalstrafen vereinbart werden. Damit werden Partner aus freiwillig geschlossenen Vereinbarungen und solche, die durch angeordnete Vertragsschlüsse verpflichtet werden, einander gleich gestellt. In dringlichen Fällen kann die nationale Netzgesellschaft den Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung nach Artikel 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zu entziehen.
Absatz 1: Der erste Satz ist eine generelle Verpflichtung aller Akteure der Stromversorgung, vorbereitende Massnahmen zu treffen. Dabei werden sie verpflichtet, die internationalen Verträge, Fachnormen usw. zu "berücksichtigen". "Berücksichtigen" heisst aber nicht, dass den Fachnormen (namentlich UCTE) eo ipso absolute Verbindlichkeit verliehen wird. Es sind nur Fachnormen, nicht Rechtsvorschriften.
Absatz 2: Hier wird nun die nationale Netzgesellschaft verpflichtet, Vereinbarungen abzuschliessen. Mit diesen Vereinbarungen können die Fachnormen vertragliche Verbindlichkeit erlangen. Die nationale Netzgesellschaft kann selbst bestimmen, mit wem sie Vereinbarungen treffen will. Netze der dritten oder vierten Spannungsebene können unter Umständen indirekt auf bestimmte Standards verpflichtet werden (indem die nationale Netzgesellschaft sich von einem Netzbetreiber der zweiten
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