Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten

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Spannungsebene zusichern lässt, dass er die vertraglichen Pflichten auf die untergeordneten Netze überträgt). Neben der automatischen können auch die manuellen Netzabschaltungen und ihre Voraussetzungen in diesen Vereinbarungen geregelt werden. Die Vereinbarungen können insbesondere auch Konventionalstrafen enthalten und die Frage der Haftung regeln.

Mit Absatz 3 wird unterstrichen, dass nicht kooperative Akteure von der ElCom mittels Verfügung verpflichtet werden können, einen Beitrag an die Versorgungssicherheit zu leisten. Mit Verfügung wird das Bestehen eines Vertrages angeordnet und nicht nur die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Vertrages.

Absatz 4: Diese Klausel bringt der Vollständigkeit halber zum Ausdruck, dass die nationale Netzgesellschaft im Ernstfall einer Gefährdung so oder so eine umfassende Kompetenz hat, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder anzuordnen. Das "Anordnen" ist nicht als "hoheitlicher" Akt zu verstehen. Es ist bloss Ausdruck einer hierarchischen Stellung der nationalen Netzgesellschaft. Es ist auch in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen durchaus gebräuchlich, der einen Vertragspartei eine Kompetenz zur "Anordnung" von Massnahmen gegenüber der andern Vertragspartei einzuräumen (siehe z.B. Artikel 321d des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220], Anordnungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer). Auch in öffentlichrechtlichen Erlassen können solche Anordnungskompetenzen festgelegt werden, ohne dass damit eine Verfügungskompetenz geschaffen würde (siehe z.B. Art. 3 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [SR 832.30]: "Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen treffen, die …. "; Art. 11 dieser Verordnung: "Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen …"). Auch im Bereich der technischen Sicherheit gibt es solche Anordnungskompetenzen, siehe z.B. Art. 46 Abs. 3 der neuen Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SR 743.011): "Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter [der Seilbahn] …. die nötigen Anordnungen". Ferner ist davon auszugehen, dass die Anordnungen der nationalen Netzgesellschaft im Krisenfall auf unmittelbar zu vollziehende Realakte hinauslaufen, die sie entweder selbst trifft oder kraft Gesetz "anordnet". Leistet der Anordnungsempfänger der Anordnung keine Folge, so kommt die Ersatzvornahme zum Zug (siehe dazu auch Artikel 8 Absatz 5 StromVG).

Absatz 5: Es entspricht der privatrechtlichen Konzeption der Selbstregulierung, dass alle Pflichten aus Vereinbarungen oder Anordnungen nach den Absätzen 2-4 auf dem Zivilweg durchgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Kostenüberbindung im Fall einer Ersatzmassnahme (Abs. 4). Einzig die Verfügung, mit welcher ein Vertragsabschluss angeordnet wird, wird als solche nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar sein.

Absatz 6: Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Vorgaben der UCTE zu berücksichtigen (Absatz 1). Ausserdem werden diese Vorgaben in Vereinbarungen nach Absatz 2 aufgenommen. Dies entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, wonach die Stromwirtschaft in erster Linie selbst für die Netzsicherheit sorgt. Gegenüber renitenten Netzbetreibern kann die ElCom die Fachnormen via Verfügung aufoktroyieren (Absatz 3). Subsidiär erhält das Bundesamt in Absatz 6 die Möglichkeit, technische und administrative Vorschriften der UCTE für verbindlich zu erklären.

Art. 7 Mehrjahrespläne

Der Ausbau der lokalen und regionalen Verteilnetze muss nicht national koordiniert werden. Der Bundesrat macht daher von seiner Kompetenz nach Artikel 8 Absatz 4 StromVG Gebrauch, Betreiber von kleinen Verteilnetzen von der Pflicht zur Erstellung von Mehrjahresplänen zu befreien. Damit gemeint sind die Netze der Spannungsebene 4 bis 7 gemäss Definition der schweizerischen Netzbetreiber.

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