Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Der Bericht gemäss Absatz 1 zuhanden der ElCom enthält das Verfahren mit den konkreten Bedingungen, zu denen ein Vorrang geltend gemacht werden kann und die Reihenfolge der Priorisierung der Verträge. Der Antrag der nationalen Netzgesellschaft für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sollte Ausführungen zu den technischen und betrieblichen Auswirkungen, wie z.B. der Effizienz der Massnahmen zur Maximierung der verfügbaren Kapazität, enthalten, insbesondere bei der Verwendung der Einnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG (Redispatch).
Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass mit der Vorrangregelung gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromVG nur die Importverträge für die Belieferung fester Endverbraucher in der Schweiz priorisiert werden. Es soll ausgeschlossen werden, dass Importeure alle Lieferungen als für Endverbraucher bestimmt deklarieren und so ungerechtfertigt vom Vorrang profitieren. Die in diesem Absatz enthaltenen Einschränkungen führen dazu, dass diese Vorrangregelung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Die Nicht-Erfüllbarkeit der Lieferpflicht ohne Importe ist schwer nachzuweisen. Als Nachweis wäre eine deutlich überhöhte (liquide) Preisnotierung für die Schweiz im Verhältnis zu den umliegenden Märkten in der entsprechenden Zeitperiode denkbar.
Die zugeteilten Mengen und Erlöse gemäss Absatz 3 werden z.B. je Grenze und Produkt (z.B. Monatsband) aggregiert veröffentlicht. Die priorisierten Mengen sind gesondert auszuweisen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 24
Wesentliche Bereiche des Vollzugs sind durch das Gesetz und die Verordnung der ElCom zugeordnet. Das Bundesamt ist für den Vollzug der übrigen Bereiche zuständig. Dazu gehört insbesondere der Erlass von Ausführungsbestimmungen, die Bezeichnung des Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (Artikel 20 Absatz 2) sowie die Genehmigung der Regeln für die Einspeisung in diese Bilanzgruppe (Artikel 21 Absatz 2).
Wie in anderen Politikbereichen sind die Wirkungen der behördlichen Massnahmen regelmässig zu untersuchen.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 25 Erhöhung der Elektrizitätstarife
Feste Endverbraucher haben in der ersten Phase der Marktöffnung keinen Anspruch auf Netzzugang.
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