Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 21 Seiten
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4. Kapitel: Systemdienstleistungen und Bilanzmanagement
Art. 19 Systemdienstleistungen
Die nationale Netzgesellschaft ist eine Auftraggeberin im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) in Verbindung mit Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11).
Mit Absatz 1 soll gewährleistet werden, dass die Systemdienstleistungen möglichst effizient und günstig bereitgestellt werden. Da die nationale Netzgesellschaft nicht über eigene Kraftwerke verfügt, muss sie z.B. die Kompensation von Wirkverlusten, die Lieferung von Blindenergie oder die Vorhaltung von Regelenergie von den Bilanzgruppen beschaffen.
Sind Netzverstärkungen gemäss Absatz 2 notwendig, so erstellt der betroffene Verteilnetzbetreiber die Projektunterlagen und beantragt bei der ElCom, die Vergütung der entsprechenden Kosten zu bewilligen. Der Netzbetreiber kann bei der nationalen Netzgesellschaft gestützt auf die Bewilligung der ElCom einen Antrag auf Vergütung der Kosten stellen.
Im gemäss Absatz 5 zu erstellenden Bericht soll transparent dargelegt werden, welche Systemdienstleistungen von wem zu welchen Bedingungen tatsächlich erbracht wurden. Transparenz bietet die grösste Gewähr für einen funktionierenden Wettbewerb in diesem monopolnahen Bereich.
Art. 20 Bilanzgruppen
Die Notwendigkeit zur Bildung von Bilanzgruppen beruht auf der Trennung von Elektrizitätslieferung und Netzbetrieb bei gleichzeitiger Gewährleistung einer zuverlässigen Stromversorgung. Die Stromversorgung funktioniert nur dann zuverlässig, wenn gleichzeitig soviel Elektrizität in das Netz eingespeist wird, wie von den Endverbrauchern entnommen wird. Zu diesem Zweck wird heute - vor Inkrafttreten StromVG - innerhalb der Bilanzzonen von Atel, BKW, CKW, EGL, EOS, EWZ und NOK der Kraftwerkseinsatz oder die Beschaffung von Elektrizität von ausserhalb der Bilanzzonen durch diese Unternehmen geplant und selber abgewickelt. Mit der Marktöffnung können Anbieter und freie Endverbraucher beliebige Lieferverträge vereinbaren, wobei die Anbieter zeitgleich mit dem Verbrauch ihrer Vertragspartner Elektrizität mit der entsprechenden Leistung einspeisen müssen, um die Netzfrequenz von 50 Hertz konstant zu halten. Die Endverbraucher weisen in der Regel ein bestimmtes Profil ihres Leistungsbezuges auf (Lastprofil, bspw. in Kilowatt je nach Tageszeit, Wochentag und Jahreszeit). Werden alle Lastprofile derjenigen Endverbraucher, die mit einem Anbieter einen Liefervertrag abgeschlossen haben, kumuliert, ergibt sich für den Anbieter ein Produktionsfahrplan, nach welchem Kraftwerke betrieben werden. Solche Fahrpläne werden im Voraus (z.B. 24 Stunden vorher) erstellt. Naturgemäss können Abweichungen zwischen dem Fahrplan eines Anbieters und dem Bezug seiner Kunden entstehen, da letztere unvorhergesehen von ihrem Lastprofil abweichen können (z.B. Kälteeinbruch, Betriebsunterbruch, etc.). Diese Abweichungen müssen zur Konstanthaltung der Frequenz des Netzes von der nationalen Netzgesellschaft als Betreiberin des Übertragungsnetzes mittels Einsatz von Regelenergie kompensiert und als Ausgleichsenergie den Bilanzgruppen verrechnet werden.
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