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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
2 Die Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen werden sukzessive saniert. Die Strasseneigentümer erarbeiten eine entsprechende Planung.
Art. 6d (neu) Unfallanalyse
Jeder Unfall, der getötete oder schwer verletzte Personen zur Folge hat, ist unter der Leitung des Sicherheitsbeauftragten in Bezug auf Verkehrsverhalten, bauliche, technische und organisatorische Massnahmen sowie Einsatz der Rettungskräfte zu analysieren und auszuwerten.
Art. 14 Fahreignung und Fahrkompetenz
1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2 Über Fahreignung verfügt, wer:
a. das Mindestalter erreicht hat;
b. über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen verfügt;
c. frei von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht ist; und
d. die erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen hat, um als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a. die Verkehrsregeln kennt;
b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.
Art. 14a Lernfahrausweis
1 Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. an der Theorieprüfung nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt;
b. nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b verfügt.
2 Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:
a. von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis;
b. von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und
durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.
3 Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 15 Randtitel, Abs. 1, 3, 4 zweiter Satz und 5 zweiter Satz
Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das
23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.