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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

e. Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die Verkehrsregeln übertreten

haben;

f. Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung;

g. Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen,

das Untersuchungsverfahren und die Qualitätssicherung.

Art. 31 Abs. 2bis (neu)

2bis Der Bundesrat kann für folgende Personengruppen ein Alkoholverbot festlegen:

a. Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der

Strasse durchführen (Art. 6 und 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19934);

b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Güter-

transporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;

c. Fahrlehrer;

d. Inhaber des Lernfahrausweises;

e. Personen, die Lernfahrten begleiten;

f. Inhaber des Führerausweises auf Probe.

Art. 41 Abs. 1 und 2

1 Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen. Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern vorsehen.

2 Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung.

Art. 54 Besondere Befugnisse der Kontrollorgane

1 Stellen die Kontrollorgane Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindern sie die Weiterfahrt. Sie können den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

2 Die Kontrollorgane können schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.

3 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindern die Kontrollorgane die Weiterfahrt und nehmen den Führerausweis ab.

4 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so können ihm die Kontrollorgane auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

5 Von den Kontrollorganen abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Kontrollorgane die Wirkung des Entzuges.

4 SR 744.10