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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

Variante (ohne Zwischenschritt bei 65-jährig).

a. bei Personen, bis zum (vollendeten) 60. Altersjahr: auf 10 Jahre;

b. bei Personen, ab dem 61. bis zum (vollendeten) 70. Altersjahr: auf das Erreichen des 70.

Altersjahres, wenn dies eine Gültigkeitsdauer von mehr als 2 Jahren ergibt, sonst auf 2 Jahre;

c. bei Personen ab dem 71. Altersjahr: auf 2 Jahre;

d. bei Personen ab dem 81. Altersjahr: auf 1 Jahr.

2 Die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 Buchstaben a – d wird jeweils auf Gesuch des Ausweisinhabers hin verlängert, wenn dieser die vom Bundesrat vorgeschriebene Weiterbildung besucht und ab dem 40. Altersjahr zusätzlich seine Fahreignung mittels Sehtest und Selbstdeklaration nachgewiesen hat.

3 Die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 Buchstaben e und f wird jeweils auf Gesuch des Ausweisinhabers hin verlängert, wenn dieser die vom Bundesrat vorgeschriebene Weiterbildung besucht und seine Fahreignung mittels einer vertrauensärztlichen Untersuchung nachgewiesen hat.

4 Die Gültigkeitsdauer des Führerausweises von berufsmässigen Fahrzeugführern wird wie folgt festgelegt:

a. bei Personen bis zum (vollendeten) 50. Altersjahr: auf 5 Jahre;

b. bei Personen ab dem 51. bis zum 67. Altersjahr: auf 3 Jahre;

c. bei Personen ab dem 68. bis zum 70. Altersjahr: auf das Erreichen des 70. Altersjahres,

wenn dies eine Gültigkeitsdauer von mehr als 2 Jahren ergibt, sonst auf 2 Jahre;

d. bei Personen, ab dem 71. Alterjahr: auf 2 Jahre;

e. bei Personen ab dem 81. Altersjahr: auf 1 Jahr.

5 Die Gültigkeitsdauer nach Absatz 4 wird jeweils auf Gesuch des Ausweisinhabers hin verlängert, wenn dieser die vom Bundesrat vorgeschriebene Weiterbildung besucht und seine Fahreignung mittels eines vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat.

6 Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer verkürzen, wenn die Fahreignung wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

7 Führerausweiskategorien für Motorfahrzeuge, die mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz aufweisen, verfallen mit dem Erreichen des 70. Altersjahres des Inhabers.

Variante:

7 Führerausweiskategorien für Motorfahrzeuge, die mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz aufweisen, verfallen mit dem Erreichen des 75. Altersjahres des Inhabers.

Art. 15d (neu) Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so wird die betroffene Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille

oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 Milligramm pro Liter oder mehr;