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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.

4 ... Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. ...

5 … Für nichtberufsmässige Fahrzeugführer darf die Weiterbildung höchstens einen Tag pro 10 Jahre betragen.

Art. 15a Abs. 1, 1bis (neu) und 2

1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt.

1bis Er wird erteilt, wenn der Bewerber:

a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und

b. die praktische Führerprüfung bestanden hat und dadurch nachweist, dass er Fahrzeuge der

Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht.

2 Die Probezeit beträgt drei Jahre.

Art. 15b (neu) Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer

1 Der Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer wird erteilt, wenn der Bewerber:

a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und

b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.

2 Wurde der Führerausweis zunächst auf Probe erteilt, so wird der Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer erteilt, wenn:

a. die Probezeit abgelaufen ist;

b. der Inhaber an den vom Bundesrat vorgeschriebenen, in erster Linie praktischen Weiter-

bildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweiskategorien nicht zeitlich beschränkt sind.

Art. 15c (neu) Gültigkeitsdauer des Führerausweises

1 Die Gültigkeitsdauer des Führerausweises von nichtberufsmässigen Fahrzeugführern wird wie folgt festgelegt:

a. bei Personen bis zum vollendeten 50. Altersjahr: auf 10 Jahre;

b. bei Personen ab dem 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr: auf das Erreichen des 60.

Altersjahres, wenn dies eine Gültigkeitsdauer von mehr als 5 Jahren ergibt, sonst auf 5 Jahre;

c. bei Personen ab dem 61. bis zum vollendeten 65. Altersjahr: auf 5 Jahre;

d. bei Personen, ab dem 66. bis zum (vollendeten) 70. Altersjahr: auf das Erreichen des 70.

Altersjahres, wenn dies eine Gültigkeitsdauer von mehr als 2 Jahren ergibt, sonst auf 2 Jahre;

e. bei Personen ab dem 71. Altersjahr : auf 2 Jahre;

f. bei Personen ab dem 81. Altersjahr: auf 1 Jahr.