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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.
4 ... Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. ...
5 … Für nichtberufsmässige Fahrzeugführer darf die Weiterbildung höchstens einen Tag pro 10 Jahre betragen.
Art. 15a Abs. 1, 1bis (neu) und 2
1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt.
1bis Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b. die praktische Führerprüfung bestanden hat und dadurch nachweist, dass er Fahrzeuge der
Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht.
2 Die Probezeit beträgt drei Jahre.
Art. 15b (neu) Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer
1 Der Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.
2 Wurde der Führerausweis zunächst auf Probe erteilt, so wird der Führerausweis mit beschränkter Gültigkeitsdauer erteilt, wenn:
a. die Probezeit abgelaufen ist;
b. der Inhaber an den vom Bundesrat vorgeschriebenen, in erster Linie praktischen Weiter-
bildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweiskategorien nicht zeitlich beschränkt sind.
Art. 15c (neu) Gültigkeitsdauer des Führerausweises
1 Die Gültigkeitsdauer des Führerausweises von nichtberufsmässigen Fahrzeugführern wird wie folgt festgelegt:
a. bei Personen bis zum vollendeten 50. Altersjahr: auf 10 Jahre;
b. bei Personen ab dem 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr: auf das Erreichen des 60.
Altersjahres, wenn dies eine Gültigkeitsdauer von mehr als 5 Jahren ergibt, sonst auf 5 Jahre;
c. bei Personen ab dem 61. bis zum vollendeten 65. Altersjahr: auf 5 Jahre;
d. bei Personen, ab dem 66. bis zum (vollendeten) 70. Altersjahr: auf das Erreichen des 70.
Altersjahres, wenn dies eine Gültigkeitsdauer von mehr als 2 Jahren ergibt, sonst auf 2 Jahre;
e. bei Personen ab dem 71. Altersjahr : auf 2 Jahre;
f. bei Personen ab dem 81. Altersjahr: auf 1 Jahr.