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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
6 Stellen Kontrollorgane Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmung entsprechen, so können sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
Art. 55 Abs. 6 sowie 7 Bst. d (neu)
6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- sowie welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.
7 Der Bundesrat:
d. kann vorschreiben, dass die Angetrunkenheit mit Atem-Alkoholmessgeräten festgestellt
wird und in welchen Fällen eine Blutprobe anzuordnen ist.
Art. 57 Abs. 5 Bst. b
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
b. Führer und Mitfahrer von Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor-
fahrzeugen Schutzhelme tragen.
Art. 57b
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 3
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085 zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Wurde der Schaden durch eine mindestens grobfahrlässig begangene Verkehrsregelverletzung herbeigeführt, so muss er Rückgriff nehmen. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verursachers Rechnung.
Art. 68a (neu) Schadenverlaufserklärung
Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen innert 15 Tagen eine Schadenverlaufs- beziehungsweise eine Schadenfreiheitserklärung über die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses aushändigen.
Art. 76 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d (neu)
2 Der Nationale Garantiefonds hat folgende gesetzlichen Aufgaben:
d. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten
schuldhaft verursacht werden, sofern dafür weder die haftpflichtige Person noch eine private Versicherung oder eine Sozialversicherung aufkommen.