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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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1. Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

Art. 3a Absatz 2

2 Anerkennt der Täter eine von mehreren ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Artikel 1 Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und 2

Zuständige Organe

1bis Das Eidgenössische Finanzdepartement kann Angehörige der Zollverwaltung und des Grenzwachtkorps zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigen. Es informiert die betroffenen Kantone und schliesst mit ihnen eine Vereinbarung über die Aufgaben- und Kostenübernahme sowie den Verbleib der Busseneinnahmen ab. Es kann den Abschluss solcher Vereinbarungen der Zollverwaltung übertragen.

2 Die Kontrollorgane sind zur Erhebung von Bussen auf der Strasse nur befugt, wenn ihre Angehörigen die Dienstuniform tragen. Die kantonalen Regierungen können für den ruhenden Verkehr sowie für ländliche Verhältnisse auf dieses Erfordernis verzichten.

Art. 5 Vorhalt vor Ort

1 Anerkennt der Täter die Widerhandlung, so kann er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt, die den Namen des Täters nicht nennt.

3 Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, so muss er die Anerkennung schriftlich bestätigen.

4 Bezahlt der Täter trotz Mahnung, in der eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt wird, nicht, so wird die Betreibung eingeleitet. Die Anerkennung nach Absatz 3 hat die Wirkung eines provisorischen Rechtsöffnungstitels nach Artikel 82 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 6 Indirekter Vorhalt im ruhenden Verkehr

1 Wird der Täter am Ort der Widerhandlung nicht angetroffen, so halten die Kontrollorgane den Sachverhalt und die Identifikationsmerkmale des Tatfahrzeugs fest und bringen das Formular, das dem Halter eine 30-tägige Zahlungsfrist einräumt, in geeigneter Weise am Fahrzeug an.

2 Wird die Busse innert Frist nicht bezahlt, so wird der Fahrzeughalter schriftlich über die Widerhandlung informiert. Dem Halter sind folgende Möglichkeiten einzuräumen:

a. Bezahlung der Busse innert 10 Tagen;

b. Schriftliches Vorbringen von Einwänden gegen den Bussenentscheid innert 10 Tagen

unter Ausschluss des Einwandes, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben; es sei denn, der Halter nennt der Behörde Name und Adresse des Lenkers oder er macht geltend, eine un-

9 SR 741.03

10 SR 281.1