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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
bekannte Person habe gegen seinen Willen das Fahrzeug benutzt und er habe dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern können.
3 Bezahlt der Halter die Busse nicht innert Frist, bringt er innert Frist keine zulässigen Einwände gegen den Bussenentscheid vor oder nennt er innert Frist keine andere Person als Lenker, so wird die Betreibung eingeleitet.
4 Der vom Halter als Lenker genannten Person wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt. Bezahlt sie die Busse nicht innert Frist oder macht sie innert Frist keine Einwände gegen den Bussenentscheid geltend, so wird die Betreibung eingeleitet. Wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt und dringt der Angeschuldigte mit seinem Einwand, er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, durch, so wird dem Halter eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung der Busse oder zum schriftlichen Vorbringen von Einwänden eingeräumt. Nicht mehr vorgebracht werden kann der Einwand, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Bezahlt der Halter die Busse nicht innert Frist und bringt er innert Frist keine zulässigen Einwände vor, so wird die Betreibung eingeleitet.
Art. 6a (neu) Indirekter Vorhalt im fliessenden Verkehr
1 Wird der Täter am Ort der Widerhandlung nicht angehalten, so halten die Kontrollorgane den Sachverhalt und die Identifikationsmerkmale des Tatfahrzeugs fest und stellen dem Fahrzeughalter das Formular zu, das ihm eine 30-tägige Zahlungsfrist einräumt.
2 Wird die Busse innert Frist nicht bezahlt, wird der Fahrzeughalter schriftlich gemahnt. Dem Halter sind folgende Möglichkeiten einzuräumen:
a. Bezahlung der Busse innert 10 Tagen;
b. Schriftliches Vorbringen von Einwänden gegen den Bussenentscheid innert 10 Tagen
unter Ausschluss des Einwandes, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben; es sei denn, der Halter nennt der Behörde Name und Adresse des Lenkers oder er macht geltend, eine unbekannte Person habe gegen seinen Willen das Fahrzeug benutzt und er habe dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern können.
3 Bezahlt der Halter die Busse nicht innert Frist, bringt er innert Frist keine zulässigen Einwände gegen den Bussenentscheid vor oder nennt er innert Frist keine andere Person als Lenker, so wird die Betreibung eingeleitet.
4 Nennt der Halter der Behörde den Lenker, so geht die Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 vor.
Art. 7 zweiter Satz (neu)
... Dies gilt nicht für die Kosten des Betreibungsverfahrens.
Art. 8 Rechtskraft
Mit der Bezahlung (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 1. und 3. Satz, Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a), der unterschriftlichen Anerkennung (Art. 5 Abs. 3) oder dem unbenützten Verstreichenlassen der Frist (Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 2. und 5. Satz, Art. 6a Abs. 3) wird der Bussenentscheid unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 rechtskräftig.
Art. 10 Verzeigung
1 Die Kontrollorgane sind verpflichtet, dem Fahrzeughalter oder der von ihm als Lenker genannten Person schriftlich mitzuteilen, dass gegen den Bussenentscheid Einwände geltend gemacht werden können.
2 Macht der Fahrzeughalter oder die von ihm als Lenker genannte Person gegen den Bussenentscheid zulässige Einwände geltend, so werden das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.