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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
3 Das Register enthält zu jedem Strassenverkehrsunfall folgende Informationen:
a. pseudonymisierte Daten der am Unfall beteiligten Personen;
b. pseudonymisierte Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge;
c. Daten betreffend die Strassenanlage, auf der sich der Unfall ereignete;
d. Daten betreffend die äusseren Bedingungen;
e. Daten betreffend Unfalltyp und -ursachen.
4 Das ASTRA erstellt mindestens jährlich eine standardisierte Verkehrsunfallstatistik und stellt sie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
5 Das ASTRA stellt die Daten interessierten Behörden, Organisationen und Privaten für eigene Auswertungen zur Verfügung.
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Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Zuständigkeiten und die Verantwortungen;
b. die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren;
c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
d. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
e. die Organisation und den Betrieb des zentralen Datensystems;
f. die Zusammenarbeit mit den in- und den ausländischen Behörden;
g. die Datensicherheit und den Datenschutz.
Gliederungstitel vor Art. 105
VII. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 105 Abs. 2
2 Fahrzeuge deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton hat Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.
Art. 105a (neu) Zweckbindung der Busseneinnahmen
1 Die Kantone verwenden mindestens die Hälfte der Einnahmen aus Geldstrafen, Bussen und Einziehungen für Massnahmen zugunsten der Verkehrssicherheit.
2 Sie informieren den Bund jährlich über die im vergangenen Jahr eingenommen Mittel und deren Verwendung für Verkehrssicherheitsmassnahmen.
Art. 106 Abs. 7 und 9
Aufgehoben