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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

Variante:

Art. 16e (neu) Zusätzliche Entzugsdauer, Nachschulung

1 Wird einer Person der Führerausweis wegen wiederholter verkehrsgefährdender Widerhandlungen für mindestens sechs Monate oder wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln entzogen, so wird ihr der Führerausweis für zusätzliche drei Monate bedingt entzogen.

2 Die Bedingung (zusätzliche Entzugsdauer) entfällt, wenn während der Entzugsdauer eine von den Behörden anerkannte Nachschulung besucht wurde.

Art. 17a (neu) Einbau von Datenaufzeichnungsgeräten

1 Wird der Führerausweises gestützt auf Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e oder f, 16c Absatz 2 Buchstabe c oder d oder 16d Absatz 1 Buchstabe c wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse entzogen, so darf die betroffene Person nach der Wiedererteilung des Ausweises während fünf Jahren nur Fahrzeuge führen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind.

2 Die Behörde kann in begründeten Ausnahmenfällen das Führen eines Fahrzeugs bewilligen, das nicht mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet ist.

3 Führt die betroffene Person ein Fahrzeug ohne Datenaufzeichnungsgerät, so wird ihr der Führerausweis auf angemessene Dauer entzogen.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an das Gerät und dessen Kontrolle.

Art. 19 Abs. 1, 1bis (neu) und 2 erster Satz

1 Rad fahren darf, wer das achte Altersjahr vollendet hat. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

1bis In Begleitung erwachsener Personen dürfen Kinder vor Vollendung des achten Altersjahres Rad fahren. Der Bundesrat kann dafür ein Mindestalter und eine Beschränkung auf bestimmte Strassenarten festlegen.

2 Nicht Rad fahren dürfen Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. …

Art. 21 Abs. 1 und 2 erster Satz

1 Tierfuhrwerke führen darf, wer das sechzehnte Altersjahr vollendet hat.

2 Keine Tierfuhrwerke führen dürfen Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. …

Art. 25 Abs. 2 Bst. i und 3 Bst. a und e sowie f und g (neu)

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; er schreibt

solche Einrichtungen namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer vor.

3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über:

a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher, psychischer und cha-

rakterlicher Hinsicht genügen müssen;