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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln,

die eine starke Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewirken oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;

c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;

d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66a Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom

19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung;

e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten

oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist.

2 Erhält die Behörde eine Meldung nach Absatz 1 Buchstabe d und besitzt die betroffene Person keinen Führerausweis, so sind die Unterlagen umgehend zu vernichten.

3 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz, so kann die betroffene Person einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung unterzogen werden.

Art. 16a Abs. 1 Bst. b

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blut-

alkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Art. 16b Abs. 1 Bst. b

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blut-

alkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

Art. 16c Abs. 1 Bst. b

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkon-

zentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;

Art. 16e (neu) Nachschulung bei Führerausweisentzug

1 Wird einer Person der Führerausweis wegen wiederholter verkehrsgefährdender Widerhandlungen für mindestens sechs Monate oder wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln entzogen, so muss sie während der Entzugsdauer eine von den Behörden anerkannte Nachschulung besuchen.

2 Der Führerausweis bleibt bis zum Nachweis des Besuchs entzogen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 SR 831.20