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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
Art. 106a (neu) Internationale Vereinbarungen
1 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er:
a. auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen
verzichten;
b. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen,
welche die in Artikel 9 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten.
2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss. Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19578 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen.
3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Auskunfterteilung aus Fahrzeugregistern sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Vereinbarungen können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.
4 Der Bundesrat kann mit dem Fürstentum Liechtenstein Vereinbarungen über die Beteiligung liechtensteinischer Behörden an der Führung und der Nutzung der Register nach den Artikeln 104a–104g abschliessen.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.