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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
4 Neben dem ASTRA bearbeiten die für die Erteilung der Karten zuständigen Behörden der Kantone im Register Personendaten.
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
a. die Kantone in jene Daten, für deren Erfassung und Mutation sie verantwortlich sind;
b. die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten
erforderlichen Daten;
c. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung
von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften;
d. ausländische Behörden in jene Daten, die sie für die Erteilung der Fahrerkarten sowie für
die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten benötigen.
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Der Bundesrat legt die Einzelheiten für die Datenbearbeitung fest, insbesondere:
a. die Zuständigkeiten und die Verantwortungen;
b. die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren;
c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
d. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
e. die Organisation und den Betrieb des zentralen Datensystems;
f. die Zusammenarbeit mit den in- und den ausländischen Behörden;
g. die Datensicherheit und den Datenschutz.
Art. 104f (neu) Register der Strassenverkehrsunfallprozesse
1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern ein zentrales Ablagesystem für Strassenverkehrsunfälle und daraus folgende Straf-, Administrativ- und Zivilverfahren (SVUP).
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Zusam-
menhang mit Verkehrsunfällen;
b. Durchführung von zivilrechtlichen Verfahren zwischen Versicherern und Unfallopfern;
c. Regelung der Schäden, für die das Nationale Versicherungsbüro oder der Nationale Ga-
rantiefonds nach Gesetz aufkommen müssen;
d. Meldung der für das Strassenverkehrsunfall-Register erforderlichen Daten (Art. 104g).
3 Das Register enthält zu jedem Strassenverkehrsunfall folgende Informationen:
a. Daten der am Unfall beteiligten Personen;
b. Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge;
c. Daten betreffend die Strassenanlage, auf der sich der Unfall ereignete;