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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
8. Aufgehoben
9. Wer ein Fahrzeug ohne das nach Artikel 17a vorgeschriebene Datenaufzeichnungsgerät führt, wird mit Busse bestraft.
Gliederungstitel vor Art. 104
VI. Titel: Register
Art. 104 Abs. 2 - 4 und 6 (neu)
2 Auf elektronischem Weg melden dem Bundesamt für Strassen (ASTRA):
a. die Polizeiorgane: Strassenverkehrsunfälle, bei denen Personen getötet oder verletzt wor-
den sind, sowie Unfälle, für die das Nationale Versicherungsbüro oder der Nationale Garantiefonds haften müssen;
b. die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer: alle Strassenverkehrsunfälle, für die sie ent-
schädigungspflichtig sind.
3 Das ASTRA bearbeitet die Daten nach den Artikeln 104f und 104g. Im Übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19927 anwendbar.
4 Die Kontroll- und die Strafbehörden haben schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates, welche durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmungen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden, dem Bundesamt für Verkehr zu melden. Das Bundesamt für Verkehr kann diese Daten für die Bewilligungsverfahren im Rahmen der Bestimmungen über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung bearbeiten.
6 Die Behörden, welche die Register nach den Artikeln 104a–104g führen, stellen dem Bundesamt für Statistik gestützt auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
Art. 104a Abs. 1, 2 Bst. e (neu), 4 Einleitungssatz, 5 Bst. f (neu) und 7
1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS).
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
e. Kontrolle der Zulassung als Strassentransportunternehmung.
4 Neben dem ASTRA bearbeiten folgende Behörden im Register die Personen- und Fahrzeugdaten:
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
f. das Bundesamt für Verkehr im Rahmen der Verfahren betreffend Konzessionen und Be-
willigungen für die Personenbeförderung sowie die Zulassung als Strassentransportunternehmung.
7 Aufgehoben