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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
Art. 90a (neu) Einziehung von Motorfahrzeugen
1 Der Richter kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b. die Einziehung notwendig ist, um den Täter vor weiteren groben Verkehrsregelverletzun-
gen abzuhalten.
2 Er kann anordnen, dass das eingezogene Motorfahrzeug vernichtet wird.
Art. 95 Ziff. 1 und 1bis
1. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,
wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt,
wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen miss-
achtet,
wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen,
wer ohne Fahrlehrerbewilligung berufsmässig Fahrunterricht erteilt,
wird mit Busse bestraft.
Art. 98a (neu) Warnungen vor Verkehrskontrollen
1. Wer Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, durchführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet,
wer beim Einführen, Anpreisen, Weitergeben oder Verkaufen von solchen Geräten oder Vorrichtungen Hilfe leistet (Art. 25 StGB6),
wird mit Busse bestraft.
2. Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.
3. Wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs warnt,
wer einen Dienst anbietet, mit dem vor solchen Kontrollen gewarnt wird,
wird mit Busse bestraft.
4. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 99 Ziff. 5,8 sowie 9 (neu)
5. Wer die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt,
wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst,
wird mit Busse bestraft.