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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten

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Strassenverkehr

2. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197611

Art. 1 Abs. 1–3

Variante gemäss Ziffer 3.112

1Betrifft nur den französischen Text.

2 Der Beitrag wird vom Bundesrat festgelegt. Er beträgt höchstens 2,5 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

3Betrifft nur den französischen Text.

Varianten gemäss Ziffern 3.2 und 3.3

1Betrifft nur den französischen Text.

2 Der Beitrag wird vom Bundesrat festgelegt. Er beträgt höchstens 5 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

3 Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen je 2,5 Prozent dem „Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr“ und dem Kanton, in dem das Motorfahrzeug am Stichtag zugelassen war.

Art. 2

Variante gemäss Ziffer 3.1

Der FVS verwendet die Mittel aus den Beiträgen zur Unfallverhütung im Strassenverkehr, wovon sieben Zehntel für Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen zur Durchführung von edukativen und informativen Massnahmen.

Varianten gemäss Ziffern 3.2 und 3.3

1 Der FVS verwendet die Mittel aus den Beiträgen zur Unfallverhütung im Strassenverkehr, wovon sieben Zehntel für Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen zur Durchführung von edukativen und informativen Massnahmen.

2 Die Kantone verwenden die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen, um ihre und die Strasseninfrastruktur der Gemeinden verkehrssicher zu sanieren sowie für verkehrspolizeiliche Aufgaben.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung

Art. 66a Abs. 1bis (neu)

1bis Daten, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz erforderlich sind, können den für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise zuständigen Behörden (Art. 22 Abs. 1 SVG14) bekannt gegeben werden.

4. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200015

Art. 26 Abs. 3 (neu)

3 Wer ein Arzneimittel abgibt, das für sich allein, in Kombination mit anderen Arzneimitteln oder in Kombination mit Alkohol die Fahrfähigkeit vermindern oder ausschliessen kann, muss die

11 SR 741.81

12 Die Ziffern der Varianten entsprechen der Nummerierung im erläuternden Bericht.

13 SR 831.20

14 SR 741.01

15 SR 812.21