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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Strassenverkehr
d. Daten betreffend die äusseren Bedingungen;
e. Daten betreffend Unfalltyp und -ursachen.
f. Unfallskizzen;
g. Einvernahmeprotokolle, Verzeigungsrapporte.
4 Die Verkehrspolizeien und die Fahrzeug-Haftpflichtversicherer melden die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a – e für alle aufnahmepflichtigen Unfälle, von denen sie Kenntnis haben.
5 Die gemeldeten Unfalldaten dürfen nur durch die meldende Behörde oder den meldenden Versicherer sowie durch das Nationale Versicherungsbüro oder den Nationalen Garantiefonds für die Unfälle, die in deren Zuständigkeit fallen, bearbeitet werden. Das ASTRA hat nur im Rahmen des Unterhalts und der Wartung des Registers Zugriff. Es darf die Daten nicht für eigene Zwecke verwenden.
6 Die Daten werden durch Informationen, insbesondere durch die entsprechenden Identifikationsnummern, aus den folgenden Registern verifiziert und komplettiert:
a. Personendaten aus dem FABER- und dem ADMAS-Register (Art. 104b und 104c);
b. Fahrzeugdaten aus dem MOFIS-Register (Art. 104a).
7 Die Daten stehen der meldenden Behörde während der Dauer des Straf- und des Administrativverfahrens zur Verfügung. Spätestens 10 Jahre nach dem Unfalldatum sind die Daten zu entfernen.
8 Die Daten nach Absatz 3 Buchstaben a – e werden nach Abschluss der Unfallaufnahme in anonymisierter Form in das Strassenverkehrsunfall-Register übertragen.
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Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Zuständigkeiten und die Verantwortungen;
b. die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren;
c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
d. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
e. die Organisation und den Betrieb des zentralen Datensystems;
f. die Zusammenarbeit mit den in- und den ausländischen Behörden;
g. die Datensicherheit und den Datenschutz.
Art. 104g (neu) Strassenverkehrsunfall-Register
1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern ein zentrales Strassenverkehrsunfallregister (SVUR).
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Analyse der Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen;
b. Planung zur Sanierung der Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen;
c. Unfallursachenforschung;
d. Erstellen der Verkehrsunfallstatistik;