Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechtes (Miete)

telbar spiegeln sollten. Mit der Bestimmung von Artikel 269f kann der Bundesrat dieser Besonderheit Rechnung tragen und für die gemeinnützigen Wohnbauträger einzelne Bestimmungen der Mietzinsgestaltung speziell regeln. So könnte zum Beispiel bestimmt werden, dass auf besondere Vereinbarung der Parteien hin nicht die Indexmiete, sondern die Kostenmiete gilt.

Artikel 269g D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderun-

gen durch den Vermieter

Absatz 4

Da die Staffelung von den Parteien vertraglich vereinbart wird und diese Vereinbarung unter anderem auch den Erhöhungsbetrag in Franken enthalten muss, braucht es nicht zusätzlich eine Ankündigung mit einem vom Kanton genehmigten Formular unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin. Bei Mietzinserhöhungen aufgrund einer vereinbarten Staffelung genügt eine einfache schriftliche Mitteilung von Seiten der Vermieterschaft.

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabsetzungsbegehren

Artikel 270 1. Anfangsmietzins

Die bisherige Regelung wird beibehalten. Es erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung, indem in Absatz 2 der Verweis angepasst wird. Es wird neu auf Artikel 269g Absatz 1 verwiesen.

Wie oben erwähnt wird der Anfangsmietzins in Anwendung von Artikel 269 OR künftig mit dem Instrument der Vergleichsmiete überprüft. Dieses wird ausschliesslich den Schlichtungsbehörden in Mietsachen und den Gerichten zur Verfügung gestellt. Mietende und Vermietende können sich mittels der zahlreichen über Internet abrufbaren Marktinformationen ein Bild über die lokal üblichen Mietzinse machen.

Artikel 270a 2. Während der Mietdauer

Absatz 1

Neu werden die Fälle, in denen die Mieterschaft eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen kann, abschliessend aufgeführt.

Wenn der Mietzins sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise richtet, kann eine Herabsetzung verlangt werden, wenn der Index gemäss Artikel 269c Absatz 1 nach einem oder mehreren ganzen Jahren seit Vertragsabschluss unter den Stand gefallen ist, der beim Vertragsabschluss oder bei der letzten Mietzinsanpassung galt. Auch hier wird auf das zwölfmonatige Intervall ab dem Zeitpunkt des Vertragabschlusses abgestellt.

Beispiel: Der Indexstand bei Vertragsabschluss beträgt 100 Punkte (Januar 2009). Der Indexstand im Januar 2010 beträgt 97 Punkte. Die Mieterschaft kann nach dessen Bekanntgabe eine Mietzinssenkung im Umfange von drei Prozent des bisherigen