Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechtes (Miete)

B Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Folgende Bestimmungen des heutigen Rechtes bleiben unverändert:

- Artikel 270c (Anfechtung indexierter Mietzinse)

- Artikel 270d (Anfechtung gestaffelter Mietzinse)

- Artikel 270e (Weitergeltung des Mietvertrags während des Anfechtungsverfahrens).

Diese Artikel sowie alle übrigen Bestimmungen, die keine Änderungen erfahren, werden in der Folge nicht weiter kommentiert.

Artikel 253b Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen

Absatz 2

Die Schutzbestimmungen finden bei Wohnungen sowie bei Einfamilienhäusern keine Anwendung, welche einen luxuriösen Charakter aufweisen und über mehr als 150 m2 Nettowohnfläche verfügen. Der Begriff luxuriös ist eng auszulegen; dies bedeutet, dass die fragliche Wohnung oder das fragliche Einfamilienhaus aussergewöhnlich komfortabel ausgestattet und tadellos unterhalten sein muss. Im Hinblick auf die Grösse wird neu nicht mehr auf die Zimmerzahl Bezug genommen. Die Praxis hat gezeigt, dass gerade bei luxuriösen Wohnungen nicht die Anzahl Zimmer, sondern die Wohnfläche das entscheidende Kriterium darstellt. So gibt es heute durchaus grosse und luxuriöse Wohnungen, welche lediglich über einen oder zwei Räume verfügen (z.B. Lofts). Es erscheint daher zweckmässig, auf die Nettowohnfläche und dabei auf eine Grösse von 150 m2 abzustellen. Wenn die Räume darüber hinaus luxuriös ausgestattet sind, erscheint es gerechtfertigt, die Mietzinsgestaltung von einschränkenden Schutzbestimmungen auszunehmen und diese der Autonomie der Vertragsparteien zu überlassen. Der Ausschluss der Schutzbestimmungen erstreckt sich lediglich auf den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen. Die übrigen Regeln des Mietrechtes sind weiterhin anwendbar.