Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechtes (Miete)

konnten bereits sämtliche Erhöhungsgründe des bisherigen Rechtes geltend gemacht werden.

Artikel 4

Mietverträge mit indexierten Mietzinsen mussten nach bisherigem Recht für mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden. Die Festsetzung des Anfangsmietzinses erfolgte im Hinblick auf diese längere Vertragsdauer. Das vertragliche Übereinkommen beider Parteien soll geschützt werden, weshalb übergangsrechtlich geregelt wird, dass für diese Verträge bis zum Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer weiterhin das bisherige Recht gilt.

Artikel 5

In laufenden Mietverhältnissen soll zur Besitzstandswahrung beider Parteien für die Anwendung der Schutzbestimmungen das bisherige Abgrenzungskriterium bezüglich der Wohnungsgrösse gelten. Besteht z.B. ein Mietvertrag für eine luxuriös ausgestattete 4-Zimmer-Wohnung mit mehr als 150 m2 Nettowohnfläche, so sind die mietzinsrechtlichen Schutzbestimmungen weiterhin anwendbar. Umgekehrt finden diese weiterhin keine Anwendung, wenn es sich im fraglichen Fall z.B. um eine luxuriöse 6- Zimmer-Wohnung mit weniger als 150 m2 Nettowohnfläche handelt.

C. Verfassungsmässigkeit

Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Art. 109 der Bundesverfassung (BV), der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, zu erlassen.