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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 2

8. Messungen mit Lasergeschwindigkeitsmessgeräten

Das sind Messsysteme, welche durch Laufzeitmessung einer Serie von infraroten Lichtimpulsen die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges bestimmen (z. B. Laserpistolen, Laserscanner usw.).

8.1 Einsatz der Messsysteme

Lasergeschwindigkeitsmesssysteme können frei von Hand oder ab Stativ eingesetzt werden. Messungen mit Laserpistolen durch Fensterscheiben eines Fahrzeuges sind gestattet.

8.2 Messwinkelfehler

Geschwindigkeitsmessungen, welche nicht genau in der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges erfolgen, wirken sich stets zugunsten des Betroffenen aus. Eine Korrektur des Messwerts ist nicht zulässig.

9. Messungen mit stationären Schwellendetektoren

Das sind Messsysteme, welche durch Messung der Durchfahrtszeit durch ein Mehrfachschwellensystem die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges bestimmen.

Darunter fallen mobile Lichtschranken, Bildkorrelationssysteme, Piezosensoren usw.

III. Mobile Geschwindigkeitsmessungen (Art. 7 Bst. b VSKV)

10. Moving Geschwindigkeitsmessungen

Bei dieser Geschwindigkeitsmessung wird die Eigengeschwindigkeit mit Hilfe eines zusätzlichen zugelassenen Geschwindigkeitsmesssystems (GPS-Empfänger, Nachfahrtachograf usw.) ermittelt.

Beispiele: Nachfahrmessungen mit Tachografen und Moving Radar

11. Nachfahrkontrollen

11.1 Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Beweiskraft von Nachfahrkontrollen sind in der Regel:

- eine genügend lange Messstrecke (siehe Tabelle in Anhang 1 VSKV)

- die Einhaltung des Abstandes zum vorderen Fahrzeug gemäss Messart

- die Verwendung eines zugelassenen Messsystems, das die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält.

11.2 Überprüfung des eingebauten Messsystems und dessen Zusatzgeräte Die Messsysteme (Nachfahrtachografen) für Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eichungen nach jedem Rad-/Reifenwechsel auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft werden. Die Überprüfung kann durch die Polizei selber, eine kantonale oder eidgenössische Prüfstelle vorgenommen werden. Der ermittelte Messwert darf im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit höchstens 2 % über dem tatsächlichen Geschwindigkeitswert liegen.

Bei Nachfahrtachografen, die von Satellitenempfängern (GPS) überwacht werden, entfällt die zusätzliche Prüfung bei Rad-/Reifenwechsel.