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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 2
21. Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem (Art. 8 Abs. 2 VSKV)
Eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem, d. h. lediglich mittels des ordentlichen Fahrzeuggeschwindigkeitsmessers, Fahrtschreibers, Restwegschreibers oder Datenaufzeichnungsgerätes soll sich auf Fälle massiver Geschwindigkeitsübertretungen beschränken. Bevor die Polizei eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige bringt, ist folgendermassen vorzugehen:
Bestimmung der Genauigkeit des Fahrzeuggeschwindigkeitsmessers, Fahrtschreibers, Restwegschreibers oder Datenaufzeichnungsgerätes
Die Abweichung des Polizeifahrzeug-Geschwindigkeitsmessers, Fahrtschreibers, Restwegschreibers oder Datenaufzeichnungsgerätes von der tatsächlichen Geschwindigkeit ist mittels einer Radar-, Lasermessung, einer Überprüfung mit einem GPS-Empfänger der Polizei oder auf einem geeichten Rollenprüfstand des Strassenverkehrsamtes oder einer durch die Zulassungsbehörde ermächtigen Person (vgl. Art. 32 VTS) zu eruieren und von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung in Abzug zu bringen. Die Überprüfung des Fahrzeuggeschwindigkeitsmessers sollte möglichst bald nach erfolgter Nachfahrkontrolle und zudem im etwa gleichen Geschwindigkeitsbereich stattfinden (vor allem ältere Geschwindigkeitsmesser sind im Bereich von 50 - 150 km/h stark nichtlinear).
22. Anderweitige Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen
Gestützt auf Art. 2 Bst. b OBG ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen, sofern die Messungen nicht nach den vorliegenden Weisungen erfolgen.
Für Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, sind die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass offensichtliche Widerhandlungen, die von der Polizei auf andere Weise als in diesen Weisungen beschrieben festgestellt werden, z. B. bei Abstandsmessungen, ebenfalls zur Ahndung gelangen.
Unberührt von den vorliegenden Weisungen bleiben die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen z. B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte.
Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Messkorrekturen sind abschliessend, d. h. die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festgelegten Korrekturwerte ist nicht zulässig.