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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 2
7.2 Messungen mit Radarpistolen
Diese Radargeräte haben keinen spezifischen Messwinkel. Geschwindigkeitsmessungen, welche nicht genau in der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges erfolgen, wirken sich stets zugunsten des Betroffenen aus. Eine Korrektur des Messwerts ist nicht zulässig.
Der Messwert der Geschwindigkeitsmessung kann nur verwendet werden, wenn aufgrund gerätespezifischer Eigenschaften und durch eine Mehrfachbilddokumentation (z. B. Video) die Übertretung zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Es darf sich nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden. Anhand der Bilddokumentation muss ersichtlich sein, dass während der Messphase keine unerlaubte Schwenkbewegung der Radarpistole erfolgte.
Messungen in Kurven sind erlaubt.
7.3 Messungen mit Radargeräten mit spezifischem Messwinkel > 0° in Kurven Messungen mit Radargeräten, welche die Geschwindigkeit von Fahrzeugen unter einem gerätespezifischen Messwinkel messen, sind in Kurven nur bei wichtigen sicherheitsrelevanten Aspekten vorzunehmen.
Als Kurve gilt ein Strassenstück mit einem Krümmungsradius von weniger als 260 m. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z. B. Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25 m langen Strecke grösser als 30 cm ist (siehe nachfolgende Skizze).
Der entsprechende Radius errechnet sich dann nach folgender Formel:
S 2
R =
8* A
Situation einer Kurvenmessung
Bei Geschwindigkeitsmessungen in Kurven ist der Radarstrahl in Fahrtrichtung oder gegen die Fahrtrichtung der zu messenden Fahrzeuge zu richten (Messwinkel 0 Grad).