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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 2

VII. Rotlichtüberwachungssysteme (Art. 11 VSKV)

Werden Rotlichtüberwachungssysteme mit Geschwindigkeitsmessungen kombiniert, so richtet sich die Geschwindigkeitsmessung in diesem Fall nach Kapitel IV oder VIII.

23. Aufstellung

23.1 Übergangszeiten bei Lichtsignalanlagen (Dauer der Gelbphase)

Rotlichtüberwachungssysteme dürfen nur bei Lichtsignalanlagen betrieben werden, deren Übergangszeit (Dauer der Gelbphase zwischen den Grün- und Rotzeiten) mindestens folgenden Werten entsprechen:

- 3 Sekunden bei einer Höchstgeschwindigkeit bis und mit 50 km/h,

- 4 Sekunden bei einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h,

- 5 Sekunden bei einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und darüber.

Die entsprechenden Übergangszeiten werden in der VSS-Norm "SN 640 837 Lichtsignalanlagen, Übergangszeiten und Mindestzeiten" festgelegt,

welche als EJPD-Weisung gilt.

23.2 Erfassungsbereich des Sensors (Detektion des Fahrzeugs)

Der Sensor muss das Fahrzeug unmittelbar nach der Haltelinie erfassen und bildlich die Übertretung zu diesem Zeitpunkt festhalten.

24. Betrieb

24.1 Beginn der Verzugszeit

Die Dauer der Verzugszeit (Zeit zwischen Beginn der Rotphase und der Aktivierung der Rotlichtüberwachung) darf nicht kleiner 0.5 Sekunden sein.

24.2 Messprotokoll

Nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems (z. B. nach Filmwechsel, Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der Messparameter usw.) müssen folgende Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden:

- Datum und Zeit der Inbetriebnahme

- genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung

- Bezeichnung des Messsystems mit METAS-Nummer

- Bestätigung der Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Funktionstests

- Registrierung der wichtigsten Parameter (z. B. Sensorabstand, Bildintervallzeit, Fixdistanz, minimale Schwellengeschwindigkeit, Geschwindigkeitslimite, Rotverzugszeit usw.)

- Namen der verantwortlichen Kontrollperson.

24.3 Anforderungen an die Bilddokumentationen

Rotlichtübertretungen müssen auf mindestens einer Bildaufnahme festgehalten werden. Bei nur einer Aufnahme muss sich das Fahrzeug im Konfliktbereich nach Ziffer 24.4 befinden unter technisch einwandfreier Nachweisbarkeit, dass es den Sensor zum Zeitpunkt roten Lichts überfahren hat. Auf den Bilddokumentationen müssen folgende Daten enthalten sein: