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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 2
14. Messsysteme mit im Fahrbahnbelag eingebauten Sensoren
Dazu gehören Systeme mit induktiven Schleifen, Piezosensoren oder Lichtleiter usw. Die im Fahrbahnbelag eingebauten Sensoren sind Bestandteil des Messsystems und müssen geeicht werden. Diese Systeme sind vielfach kombiniert mit Rotlichtüberwachungsanlagen.
15. Optische Schwellendetektoren
Dazu gehören Lichtschranken, Bildkorrelationssysteme usw.
16. Lasergeschwindigkeitsmesssysteme
Dazu gehören Systeme nach Ziffer 8, welche den automatischen Messbetrieb zulassen.
V. Geschwindigkeitsmessungen auf Strassenabschnitten (Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen; AGK) (Art. 7 Bst. d VSKV)
Die massgebliche Geschwindigkeit bei AGK ist die Durchschnittsgeschwindigkeit (Weg / Zeit). Der Unterschied dieser Messart zur Geschwindigkeitsmessung mit festeingerichteten Geräten (Kapitel IV) besteht darin, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht an einem begrenzten Ort, sondern über einen grösseren Abschnitt erfolgt.
Bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen handelt es sich um automatische Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten.
Beispiele: Digitale Kameras, im Fahrbahnbelag verlegte Sensoren.
17. Allgemeine Bedingungen
17.1 Messprotokoll
Nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems (z. B. nach Filmwechsel, Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der Messparameter usw.) müssen folgende Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden:
- Datum und Zeit der Inbetriebnahme
- genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung
- Bezeichnung des Messsystems mit METAS-Nummer
- Bestätigung der Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Funktionstests
- Registrierung der wichtigsten Parameter (z. B. Sensorabstand, Bildintervallzeit, Geschwindigkeitslimite variabel oder fest usw.)
- Namen der verantwortlichen Kontrollperson.