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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 2

19. Betrieb

19.1 Verzugszeit bei Änderung der Geschwindigkeitslimite mittels Wechselsigna-

len

Die Dauer der Verzugszeit (Zeit zwischen Änderung der Geschwindigkeitslimite und der Aktivierung der Geschwindigkeitsüberwachung mit der neuen Limite) darf nicht kleiner 5 Sekunden sein.

Wird die Limite niedriger, dann gilt die Zeit von 5 Sekunden nacheilend. Wird die Limite höher, dann gilt die Zeit voreilend.

19.2 Registrierung der Verzugszeit

Die auf der Bilddokumentation registrierte Verzugszeit darf nicht kleiner als die eingestellte Verzugszeit sein.

VI. Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen (Art. 8 VSKV)

20. Geschwindigkeitsermittlung anhand der Aufzeichnungen eines Fahrtschreibers, Restwegschreibers oder Datenaufzeichnungsgerätes des kontrollierten Fahrzeugs

Artikel 100 Absatz 1 VTS3 verlangt für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrten die Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber “zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen“. Werden bei einer Überprüfung der Fahrtschreiberaufzeichnungen zwecks Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit auf der Strasse, im Betrieb oder zur Unfallabklärung andere Verstösse, wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, festgestellt, so dürfen die Aufzeichnungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet werden. Dagegen ist es unzulässig, voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen nachträglich die in einem beliebigen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 VSKV; vgl. auch BGE 112 IV 43 ff.). Ferner darf das Einlageblatt als Beweismittel herangezogen werden, wenn die Polizei durch eigene Wahrnehmung feststellt, dass ein Fahrzeug zu schnell fährt.

Bestimmte Fahrzeuge benötigen einen Restwegschreiber oder ein Datenaufzeichnungsgerät. Werden bei einer Überprüfung dieser Aufzeichnungen zur Unfallabklärung andere Verstösse wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, so dürfen die Aufzeichnungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet werden.

3 Verordnung vom 19.06.1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41)