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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 2
17.2 Überwachung der Messwerterfassung anhand der Bilddokumentation
Die in Ziffer 3 gestellten Anforderungen an das Messverfahren ermöglichen die nachträgliche Überprüfung des Sachverhaltes. Dies geschieht mit Hilfe von fotogrammetrischen Methoden oder der Überprüfung von festgelegten Bildinhalten.
Die verantwortliche Auswertungsperson überprüft in regelmässigen Abständen die Messwerterfassung. Insbesondere ist bei jeder Inbetriebnahme zu Beginn der Messwerterfassung eine Kontrolle durchzuführen.
Über diese Kontrollmassnahmen ist ein Logbuch zu führen.
18. Aufstellung
18.1 Abschnittsanforderungen
Die Distanz zwischen zwei Detektionsstellen muss mindestens so gross gewählt werden, dass die aufgrund der eingesetzten Detektoren gemessene Geschwindigkeit nicht mehr als 2 % von der tatsächlichen Geschwindigkeit abweicht.
18.2 Abschnitte mit verschiedenen Geschwindigkeitslimiten
Messungen in einem Abschnitt:
- von gleichzeitig verschiedenen allgemein geltenden oder signalisierten Höchstgeschwindigkeiten sind nicht gestattet (Beispiel innerorts: Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" [2.30.1] und "Höchstgeschwindigkeit" [2.30]);
- von gleichzeitig einer allgemein geltenden oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit und davon abweichenden fahrzeugartbedingten Höchstgeschwindigkeiten sind zulässig (Beispiel Autobahn: allgemeine Höchstgeschwindigkeit 120 km/h und Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen und Anhängerzüge 80 km/h);
- mit Wechselsignalen (variable Geschwindigkeitsanzeige) sind erlaubt.
18.3 Serienschaltung von mehreren Abschnittskontrollen
AGK können in Serie angeordnet werden. Die Abschnitte können unterschiedliche Geschwindigkeitslimiten aufweisen. Übertretungen können an mehreren Abschnitten hintereinander geahndet werden.
18.4 Länge des überwachten Abschnittes
Die Länge des überwachten Abschnittes (Weg) bei festeingerichteten Überwachungsanlagen wird durch das METAS bei der Ersteichung ermittelt.
Dieser Wert ist in der Bilddokumentation zu registrieren.
Bei stationären Überwachungssystemen (AGK) ist die Länge des Abschnittes mit Hilfe der Positionserfassung von GPS-Empfängern (Beginn und Ende Messung) in der Bilddokumentation zu registrieren. Als Wegstrecke gilt die direkte Verbindung zwischen Position Beginn Messung und Ende Messung.