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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 14 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 2
11.3 Messkorrektur
Wurde der Sachverhalt mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem ermittelt und wird nachträglich die Messung nach einer vom METAS zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertemethode bearbeitet, bei welcher die Messkorrektur schon berücksichtigt ist, so wird vom Messresultat kein Korrekturwert abgezogen.
Wird der Abstand vom Messfahrzeug (Polizei) zum vorausfahrenden Fahrzeug mit einem integrierten und zugelassenen Distanzmessverfahren fortwährend überwacht und bei der Ermittlung des Geschwindigkeitswertes berücksichtigt, dann gelten für derart ermittelte Geschwindigkeitsübertretungen die Korrekturwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VSKV.
11.4 Nachfahrkontrollen ohne Bilddokumentation
Dabei handelt es sich um Nachfahrkontrollen, deren Messdaten auf einem Papierstreifen aufgezeichnet werden.
11.4.1 Messungen mit konstantem Abstand
11.4.1.1 Der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug soll möglichst gleichbleibend unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit sein. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser als zu Beginn sein.
11.4.1.2 Die Messstrecke muss mindestens 500 m betragen.
11.4.1.3 Die massgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit ist der arithmetische Mittelwert aller Geschwindigkeitswerte über die ganze Messstrecke oder über die Strecke des Messfensters.
11.4.1.4 Die Auswertung von Messfenstern innerhalb einer grösseren Messstrecke ist zulässig. Die minimale Fenster-Messstrecke muss 500 m betragen.
11.4.1.5 Die Aufzeichnung der Geschwindigkeitswerte von der Messfahrt hat mindestens für alle 2 s einen Messwert zu registrieren.
Auf dem Papierstreifen ist ebenfalls registriert: das Datum, die Messstartzeit, die Messstoppzeit, die totale Messstrecke, die totale Messzeit, die durchschnittliche Geschwindigkeit pro Messfenster und die Kalibrationsparameter.
11.4.2 Messungen bei freier Nachfahrt
11.4.2.1 Der Abstand muss am Ende der Messung gleich oder grösser sein als zu Beginn. Während der Nachfahrt darf auch aufgeholt werden.
11.4.2.2 Die massgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit ist der arithmetische Mittelwert aller Geschwindigkeitswerte über die ganze Messstrecke.
11.4.2.3 Die Aufzeichnung der Messfahrt beinhaltet das Datum, die Messstartzeit, die Messstoppzeit, die totale Messstrecke, die totale Messzeit, die Geschwindigkeit (Messstrecke / Messzeit) und die Kalibrationsparameter.