Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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7. Rechtliche Aspekte
Verfassungsmässigkeit
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen decken sich mit Art. 59 Abs. 5 und 61 Abs. 5 sowie 117 BV. Die Revisionsvorlage ist somit verfassungskonform.
Verhältnis zum ATSG
Die Revisionsvorlage verstärkt die Harmonisierung, die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angestrebt wird. Im MVG werden vier Bestimmungen aufgehoben, die vom ATSG abweichen: die Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 105. In diesen Bereichen wird nur noch das ATSG gelten. Durch die Aufhebung dieser Artikel wird das MVG in diesen Punkten auch in Einklang mit dem Unfallversicherungsgesetz gebracht. Schliesslich wird das ATSG selbst geändert. Zum einen wird darin klargestellt, dass die Antworten auf Ablehnungsanträge in Form einer Verfügung zu erlassen sind, was bisher nur in Art. 93 MVG für die Militärversicherung vorgesehen war. Zum anderen wird in Art. 70 ATSG in der Liste der Versicherungen, die in Konflikt zur Arbeitslosenversicherung treten können, die fehlende Erwähnung der Militärversicherung beseitigt.
8. Erlassform
Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des MVG erfolgt somit im normalen Gesetzgebungsverfahren.