Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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Art. 12
Geldleistungen können an Dritte ausbezahlt werden, wenn der Berechtigte die Leistungen nicht für den Unterhalt seiner selbst oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet oder dazu nicht imstande ist und deshalb für sich oder die zu Unterstützenden auf Fürsorge angewiesen ist (Art. 20 ATSG). Mit dieser Regelung ist die zweckmässige Verwendung der Geldleistungen genügend sicher gestellt. Eine eigenständige Regelung, wonach keine Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt wird (Art. 12 MVG), ist nicht notwendig. Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Militärversicherung.
Art. 13
Bei Straf- und Massnahmevollzug können die Geldleistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, ausgenommen die Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 5 ATSG).
Ergänzend sieht das MVG eine Auszahlung an die Angehörigen in Notlagen vor. Die Auswirkungen dieser Bestimmung sind in der Literatur umstritten. Die Kann-Vorschrift des ATSG ermöglicht, der konkreten Situation, insbesondere allfälligen Unterstützungspflichten, Rechnung zu tragen. Zudem ist die Kürzungsmöglichkeit bei Angehörigen eingeschränkt (Art. 21 Abs. 3 ATSG). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Sonderbestimmung der Militärversicherung, die bisher nicht angewendet wurde, zu streichen. Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Militärversicherung.
Art. 15
Während des Urlaubes oder während Dienstunterbrüchen besteht kein Grund, die bei der Militärversicherung Versicherten bezüglich der gewährten Leistungen besser zu stellen als wenn sie nach KVG versichert wären. Die Versicherten sind aber insofern besser gestellt, als dass sie weder eine Franchise noch einen Selbstbehalt entrichten müssen.
Art. 28 Abs. 4 zweiter Satz, 4bis (neu), 7 und 8 (neu)
Der zweite Satz in Absatz 4 beinhaltet eine terminologische Anpassung.
Absatz 4bis verweist auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach UVG. Denn bei einem Unfall während des Urlaubs oder Dienstunterbruchs besteht kein Grund, eine höhere Entschädigung zu leisten als für ein nach UVG versicherten Arbeitnehmer.
In Absatz 7 wird eine Regelung analog Art. 15 Abs. 3 UVG bzw. Art. 23 Abs. 6 UVV aufgenommen. Aktuell haben alle Volljährigen in Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld auf der Basis von 20% des Höchstbetrages des Versicherten Verdienstes. Nach der zivilrechtlichen Herabsetzung auf 18 Jahre im Jahr 1994, vollzog die Unfallversicherung in Art. 23 Abs. 6 UVV die entsprechende Anpassung, die Militärversicherung jedoch nicht.
Der Inhalt von Absatz 8 entspricht dem Teilinhalt des aktuellen Absatzes 7.
Art. 30 zweiter Satz
Dieser Artikel beinhaltet eine terminologische Anpassung.
Art. 32 Abs. 3 erster Satz
Zusatzentschädigungen spezifisch für Selbständigerwerbende haben sich angesichts des Versichertenkreises und des Versicherungszwecks der Militärversicherung seit vielen Jahren als unumgänglich erwiesen. Sie haben besonders dazu beigetragen, ungleich höhere Folgekosten etwa im Fall einer Geschäftsaufgabe zu vermeiden. Aktuell gilt für die beiden in Art. 32 MVG geregelten Leistungen, d.h. für die Abgeltung der weiterlaufenden Festkosten in Absatz 1 und für die Gewährung von Durchhaltebeiträgen in Absatz 2, ein gemeinsames Maximum in der Höhe des doppelten Höchstverdienstes (Absatz 3). Weil es sich um zwei unterschiedliche Leistungen handelt, und weil die Anspruchshöhe dieser Leistungen ohnehin kaum je das Maximum erreicht, ist eine Maximalentschädigung für diese Personengruppe gerechtfertigt. Die Einsparungen können im seltenen Einzelfall bis CHF 141'672.- betragen. Im Vergleich zu den Beträgen der Invalidenversicherung, ist die neue Entschädigung der Militärversicherung höher.
Art. 38 Abs. 3 (neu)
Die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung der maximalen Kapitalhilfe auf den Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes in Art. 32 MVG entspricht der geltenden Praxis der