Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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einer freiwilligen Grundversicherung gestrichen, die im derzeitigen Abs. 2 festgelegt ist, da dieser Artikel nun einen anderen Wortlaut aufweist.

Bisher sind Versicherte, die gemäss Abs. 2 während des Dienstes Urlaub beantragen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die beruflich obligatorisch bei der Unfallversicherung versichert sind, im Falle eines Unfalls durch diese versichert, während die Militärversicherung entlastet wird. Dasselbe gilt von nun an auch für die Versicherten, die gemäss Art. 4 UVG bei der Unfallversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben.

Abs. 4 verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, den Versicherungsschutz auf den Zeitraum zwischen zwei Diensten auszudehnen, die im Abstand von wenigen Tagen aufeinanderfolgen. Denn unter Umständen ist der Versicherte in diesem Zeitraum nicht von einer Unfallversicherung gedeckt und muss wieder beginnen, seine Krankenversicherungsprämien zu begleichen, die ruhen, wenn er über 60 aufeinanderfolgende Diensttage leistet. Diese Ausdehnung des Schutzes der Militärversicherung ergibt sich aus der Reorganisation des Militärdienstes im Zusammenhang mit der Armee XXI. Schliesslich muss den in Art. 2 Abs. 1 Bst. l aufgeführten Versicherten, die von der Militärversicherung nur für Unfall gedeckt sind (siehe Art. 4 Abs. 1ter unten) und über keine Unfallversicherung im Sinne des UVG verfügen, die gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie das UVG bietet. Mit Abs. 5 erhält der Bundesrat deshalb die Kompetenz, die Deckung der Militärversicherung in gleicher Weise auszudehnen, wie dies die Unfallversicherung in Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG vorsieht. Dabei ist zu beachten, dass diese Möglichkeit in der Praxis wohl nicht oft genutzt werden wird, da sich die meisten Betroffenen ihr Leben lang in der militärischen Ausbildung oder in der Zivilschutzausbildung engagieren. Um jedoch dem Trend zu erhöhter beruflicher Mobilität Rechnung tragen, ist die Aufnahme einer derartigen Bestimmung gerechtfertigt.

Art. 4 Abs. 1bis (neu)

Abs. 1bis beschränkt die Haftung der Militärversicherung für die beruflich Versicherten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l MVG. Diese sind während ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch für Unfälle durch die Militärversicherung gedeckt. Um sie den UVG-Versicherten rechtlich gleichzustellen, müssen die unfallähnlichen Körperschädigungen und die Berufskrankheiten hinzugefügt werden.

Falls die beruflich Versicherten jedoch Dienst mit ihrer Einteilungseinheit leisten, sind sie, wie die anderen Angehörigen der Armee, von der Militärversicherung unentgeltlich für Unfall und Krankheit gedeckt.

Art. 8

Die Liste der Leistungen der Militärversicherung wird gekürzt, da mit der vorliegenden Revision Leistungen aufgehoben werden. Zudem wird sie auf formaler Ebene an die neue Terminologie angepasst.

Art. 9 Abs. 2

Die Militärversicherung sieht eine stark eingeschränkte Verzugszinspflicht vor; sie richtet nur in Ausnahmefällen (trölerischem oder widerrechtlichem Verhalten) Verzugszins aus. Demgegenüber kennen alle übrigen Sozialversicherungen die allgemeine Verzugszinspflicht für ihre Leistungen 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs, unabhängig vom Verschulden (Art. 26 Abs. 2 ATSG), was den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts entspricht. Die Abweichung lässt sich heute kaum mehr sachlich begründen. Mit einer Streichung der Ausnahme, die in der Literatur kritisiert wird, werden die Versicherten der Militärversicherung den übrigen Versicherten gleichgestellt. Da bei zeitlichen Verzögerungen der Leistungszusprechung Vorauszahlungen erbracht werden können, sind die finanziellen Folgen dieser Harmonisierung gering. Die Mehrkosten betragen schätzungsweise CHF 20’000 bis CHF 30’000 pro Jahr.

Art. 10 Abs. 2

Grundsätzlich besteht ein Abtretungsverbot von Leistungen der Sozialversicherer. Im Sinne einer Ausnahme können jedoch Nachzahlungen an Fürsorgeinstitutionen abgetreten werden (Art. 22 ATSG). Diese Regelung hat sich bewährt. Die Bestimmung der Militärversicherung, die keine Abtretung verlangt, erübrigt sich. Die Fälle sind sehr selten.