Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung2

Art. 3 Abs. 4

Für Personen, die während über 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem MVG unterstellt sind, wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sistiert. Bei beruflich Versicherten nach Art. 1a Abs. 1 Bst. k der Vorlage deckt die Militärversicherung während ihrer beruflichen Tätigkeit nur Unfälle. Ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen sie sich daher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG anschliessen. In Art. 3 Abs. 4 KVG muss diese neue Situation berücksichtigt werden. Es wird eine Klarstellung eingefügt, die besagt, dass die Versicherungspflicht für beruflich Versicherte nach Art. 1a Abs. 1 Bst. k MVG während der Wahrnehmung ihrer beruflichen Verpflichtungen nicht sistiert wird.

Art. 8 Abs. 1 und 2

Art. 8 KVG sieht vor, in welcher Situation die Unfalldeckung in der Krankenversicherung sistiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung für dieses Risiko obligatorisch voll gedeckt ist. Gemäss der Vorlage müssen beruflich Versicherte künftig eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG abschliessen und sind für Unfälle während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Militärversicherung gedeckt. Da die Militärversicherung damit in gewisser Weise zur Unfallversicherung der beruflich Versicherten wird, sollte das Militärversicherungsgesetz in Abs. 1 und 2 von Art. 8 KVG erwähnt werden, damit diese Versicherten die gleichen Vorteile erhalten wie Versicherte mit einer obligatorischen Unfallversicherung.

Art. 10 Abs. 1 und 2

Nach Art. 10 KVG muss der Arbeitgeber eine Person, die aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach UVG ausscheidet, schriftlich darüber informieren, dass sie dies ihrem Krankenversicherer zu melden hat. Da die Militärversicherung gemäss der Vorlage bei den beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit nur Unfälle deckt, muss in Abs. 1 klargestellt werden, dass dem Bund als Arbeitgeber ihnen gegenüber die gleiche Pflicht zukommt. In Abs. 2 wird dem Versicherer die gleiche Möglichkeit gegenüber den beruflich Versicherten eingeräumt wie gegenüber den Versicherten nach UVG.

4. Finanzielle Auswirkungen

Gemäss den Statistiken, die die Militärversicherung 2008 publiziert hat, beliefen sich die Ausgaben der Militärversicherung im Jahr 2007 auf 205 Mio. Franken; hinzu kommen 26,2 Mio. Verwaltungskosten. Von den beruflich Versicherten wurden Prämien in Höhe von 13,3 Mio. einbezahlt: 10,3 Mio. für den Bereich Krankheit und 3,01 Mio. für den Bereich Nichtberufsunfälle. Die pensionierten beruflich Versicherten, die eine freiwillige Grundversicherung der Militärversicherung abgeschlossen haben, entrichteten Prämien in Höhe von 3,7 Mio.

Unter Berücksichtigung der Rückerstattungen, die von anderen Sozialversicherungen eingingen, wandte der Bund 2007 insgesamt rund 213 Mio. für die Militärversicherung auf.

Die durch die Militärversicherung verursachten Ausgaben sind seit mehreren Jahren tendenziell rückläufig. Dieser Rückgang lässt sich hauptsächlich mit dem Wegsterben der sehr zahlreichen Rentenbezüger erklären, die auf den Aktivdienst im Zweiten Weltkrieg und den unmittelbar anschliessenden Zeitraum zurückgehen, als der Bestand der Armee höher und die Dienstdauer länger waren als heute. Aufgrund der Altersstruktur der Rentenbezüger und der abnehmenden Zahl der Neurenten, die in den letzten Jahren von der Militärversicherung gewährt wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Ausgaben zu rechnen.

Es ist schwierig, die Einsparungen einzuschätzen, die sich mit der Aufhebung der Krankheitsdeckung der beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit erzielen lassen, da die Militärversicherung weiterhin für die bereits laufenden Fälle sowie für Spätfolgen und Rückfälle haftet. Zudem hat die Zahl der gewährten Renten in den letzten Jahren abgenommen, was nur dadurch erklärt werden kann, dass Rechnungen zusammengefasst worden sind.

2 SR 832.10