Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten
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wird. Die Bemessung des Schadens durch die Militärversicherung stützt sich auf die Rechtsprechung und ist nicht sehr transparent. Die Abstufung der Schäden ist bei diesen beiden Versicherungen unterschiedlich.
Bei jeder nachträglichen erheblichen Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte in der Militärversicherung eine zusätzliche Rente verlangen. Allerdings kann es schwierig sein, eine derartige nachträgliche erhebliche Zunahme des Integritätsschadens zu bestimmen. Dies gilt vor allem bei älteren Versicherten, bei denen die Zunahme des Schadens mit einer teilweise altersbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden sein kann. In der Unfallversicherung wird bei der ursprünglichen Bemessung der Leistung die künftige Entwicklung des Schadens berücksichtigt, soweit diese vorhersehbar ist.
Trotz dieser Unterschiede weicht die in Form einer Kapitalleistung ausbezahlte Leistung, zumindest bei geringfügigen bis mittelschweren Schäden, nur wenig von jener der Unfallversicherung ab. In einigen, allerdings sehr seltenen Extremfällen, kann die Differenz das Ein- bis Vierfache betragen. Die von der Unfallversicherung ausgerichtete Entschädigung ist auf Fr. 126'000.- beschränkt, während jene der Militärversicherung über Fr. 500'000.- betragen kann. Im Haftpflichtrecht entspricht ein derartiger Betrag nicht dem schweizerischen Recht, wie das Bundesgericht mehrmals bestätigt hat.
Bei dieser Leistungsart sind die Verwaltungskosten in der Militärversicherung höher als in der Unfallversicherung.
Die Art der Abgeltung durch die Militärversicherung ist zwar weniger bekannt als jene der Unfallversicherung, doch besteht ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Leistungen. Daher ist es verständlich, dass die beiden Systeme von den Versicherten, von den behandelndem Ärztinnen und Ärzten oder gar von den Rechtsvertretern oft verwechselt werden. Diese Verwechslungen lassen sich im gesamten Verwaltungsverfahren und selbst im Beschwerdeverfahren feststellen, was zu Erschwernissen führt.
Es ergeben sich somit zahlreiche Nachteile, wenn in zwei ähnlichen Sozialversicherungen, die von der gleichen Versicherungsanstalt, der Suva, geführt werden, zwei verschiedene Entschädigungssysteme bestehen: erschwerte Fallbearbeitung, ungenutzte Synergien zwischen diesen beiden Versicherungen sowie höhere Verwaltungskosten. Daher wird vorgeschlagen, im Militärversicherungsrecht das Entschädigungssystem der Unfallversicherung zu übernehmen. Allerdings muss dieses System angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Militärversicherung auch Krankheiten übernimmt, was in der Unfallversicherung nur teilweise der Fall ist.
3. Weitere Gesetzesänderungen
Mit den übrigen Änderungen des MVG können wenig zweckmässige oder überholte Besonderheiten dieser Versicherung korrigiert oder aufgehoben werden. Beim Inkrafttreten des ATSG wurden mehrere Bestimmungen des MVG angepasst, um die Eigenheiten des MVG zu bewahren. Unterdessen hat sich gezeigt, dass eine ganze Reihe dieser Bestimmungen nicht angewandt wird. Indem sie geändert oder aufgehoben werden, nähert sich die Militärversicherung den anderen Sozialversicherungen und insbesondere der Unfallversicherung an. Diese Vereinfachung wird die Harmonisierung der Sozialversicherungen verstärken, die Versicherungspraxis erleichtern und zu einem besseren Verständnis in der Bevölkerung beitragen.
3. Kommentar zu den einzelnen Artikeln
Ersetzen von Ausdrücken
Da die Unterscheidung zwischen stationärer und teilstationärer Behandlung bei der Revision vom 21. Dezember 2007 des KVG (AS 2008 2049) aufgehoben wurde, muss dies auch in der Militärversicherung berücksichtigt werden. Die Art. 16 Abs. 2, 17 Titel und Abs. 3 sowie 71 Abs. 1 des Gesetzes werden somit entsprechend geändert.