Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 19 Seiten

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2. Grundzüge der Revision

Mit der Revision werden folgende Ziele angestrebt: Aktualisierung des MVG, Verbesserung der Synergien mit der Suva im Bereich der Führung und Einsparungen in Höhe von 5-10% in den Jahren 2009-2011.

Es ist kaum möglich, die verlangten Einsparungen ausschliesslich zulasten der Leistungen zu erzielen. Denn im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 04 wurden die Leistungen bereits stark abgebaut (Senkung des Entschädigungssatzes von 95% auf 80% bei den Taggeldern und Invalidenrenten, Senkung der Integritätsschadenrente um 37%, Aufhebung der Deckung von Zahnschäden bei Krankheit, Aufhebung eines Hinterlassenenrententyps beim Tod des Versicherten im Rentenalter). Mehrere wichtige Leistungen wurden damit bereits auf das Niveau der Leistungen der Unfallversicherung gesenkt.

Drei Viertel des Budgets der Militärversicherung wird für die laufenden Leistungen aufgewendet, damit ist es kaum möglich, einen derartigen finanziellen Kraftakt von einem Geschäftsjahr zum nächsten zu realisieren. Dazu müsste die Ausrichtung bestimmter Leistungen eingestellt werden, doch ein derartiges Vorgehen mit sehr hohen sozialen Kosten ist im Sozialversicherungsrecht nicht üblich. Die vorliegende Revision schlägt jedoch die Anpassung oder gar Aufhebung einiger Leistungen vor, die in der Militärversicherung zumeist nur von geringer Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Militärversicherung selbst nach den vorgesehenen Änderungen insgesamt immer noch bessere und zahlreichere Leistungen bieten wird als die Unfallversicherung.

Der Versichertenkreis der Militärversicherung wird nicht grundsätzlich geändert. Hingegen wird die Deckung der Militärversicherung für beruflich Versicherte während ihrer beruflichen Tätigkeit auf Unfälle beschränkt. Während des Militärdienstes erfolgt die Deckung aber nach wie vor über die Militärversicherung. Das Ziel der Revision besteht somit darin, dass sich die Militärversicherung wieder auf die Übernahme der Schäden beschränkt, die während des eigentlichen Dienstes auftreten, währenddem Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem Dienst zusammenhängen, nicht mehr versichert werden. Damit nähert sich das MVG dem Willen des Verfassungsgebers an, der nur für die im Dienst auftretenden Risiken einen besonderen Schutz vorsieht.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Militärversicherung verpflichtet sein kann, Schäden aus Situationen oder Tätigkeiten zu decken, die nicht im eigentlichen Sinn zum Dienst gehören. Dies, um komplexe Situationen mit anderen Sozialversicherungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine zu absolute Lösung zu extremem Mehraufwand auf der Ebene der administrativen Führung führen und damit Mehrkosten nach sich ziehen könnte. Daher ist pragmatisch vorzugehen.

A. Der Versichertenkreis

1. Allgemeines

Der Versichertenkreis hat sich seit dem Inkrafttreten des MVG materiell kaum verändert. Seit 1996, als der zivile Ersatzdienst in der Schweiz eingeführt wurde, umfasst er auch Zivildienstleistende. Nicht mehr zum Versichertenkreis gehören entweder aus finanziellen Gründen oder weil die Institution oder Tätigkeit aufgehoben wurde die folgenden Gruppen: die Teilnehmer an Veranstaltungen von Jugend und Sport seit Juli 1994, die Bediensteten der Eidgenössische Militärpferdeanstalt seit 1997 sowie eine grosse Zahl von Festungswächtern seit 2004.

Abgesehen von Anpassungen an die neue Terminologie im Rahmen der Armee XXI soll der Versichertenkreis der Militärversicherung mit der vorliegenden Revision nicht mehr wesentlich verändert werden. Es werden die Personen versichert bleiben, die zur Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der Landesverteidigung verpflichtet sind.